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WEG – Einsicht in Verwalterunterlagen kein Anspruch auf Versand

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Ein Wohnungseigentümer aus Frankfurt wollte digitale Kontoauszüge seiner WEG per E-Mail erhalten – und scheiterte nun vor Gericht. Das Landgericht Frankfurt entschied, dass er keinen Anspruch auf digitale Übersendung der Unterlagen hat, selbst wenn er die Kosten dafür übernimmt. Ausschlaggebend war unter anderem, dass die Kontoauszüge der WEG nur in Papierform vorlagen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2-13 S 27/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Frankfurt am Main Datum: 28.11.2024 Aktenzeichen: 2-13 S 27/24 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Person, die Einsicht in Bankaufzeichnungen (Kontoauszüge) verlangt. Argumentiert, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Unterlagen auch in digitaler Form zu übermitteln. Beklagte: Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Führt an, dass sie die Unterlagen in Papierform verwaltet und kein Anspruch des Klägers auf digitale Übermittlung besteht. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger forderte von der GdWE die Übersendung von Kontoauszügen in digitaler Form (PDF) oder ersatzweise in Papierform gegen Kostenerstattung. Er argumentierte, dass die Beklagte diese Unterlagen ohne großen Aufwand bei der Bank digital beschaffen könne. Kern des Rechtsstreits: Ob der Anspruch aus § 18 Abs. 4 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) die Übersendung von Kontoauszügen in digitaler Form umfasst oder ob er sich nur auf die Einsichtnahme vor Ort beschränkt. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Er hat keinen Anspruch auf Zusendung der Kontoauszüge in digitaler Form. Begründung: Der gesetzliche Anspruch nach § 18 Abs. 4 WEG umfasst lediglich das Recht auf Eins


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