Ein Wohnungseigentümer aus Frankfurt wollte digitale Kontoauszüge seiner WEG per E-Mail erhalten – und scheiterte nun vor Gericht. Das Landgericht Frankfurt entschied, dass er keinen Anspruch auf digitale Übersendung der Unterlagen hat, selbst wenn er die Kosten dafür übernimmt. Ausschlaggebend war unter anderem, dass die Kontoauszüge der WEG nur in Papierform vorlagen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2-13 S 27/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Frankfurt am Main
- Datum: 28.11.2024
- Aktenzeichen: 2-13 S 27/24
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Person, die Einsicht in Bankaufzeichnungen (Kontoauszüge) verlangt. Argumentiert, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Unterlagen auch in digitaler Form zu übermitteln.
- Beklagte: Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Führt an, dass sie die Unterlagen in Papierform verwaltet und kein Anspruch des Klägers auf digitale Übermittlung besteht.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger forderte von der GdWE die Übersendung von Kontoauszügen in digitaler Form (PDF) oder ersatzweise in Papierform gegen Kostenerstattung. Er argumentierte, dass die Beklagte diese Unterlagen ohne großen Aufwand bei der Bank digital beschaffen könne.
- Kern des Rechtsstreits: Ob der Anspruch aus § 18 Abs. 4 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) die Übersendung von Kontoauszügen in digitaler Form umfasst oder ob er sich nur auf die Einsichtnahme vor Ort beschränkt.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Er hat keinen Anspruch auf Zusendung der Kontoauszüge in digitaler Form.
- Begründung: Der gesetzliche Anspruch nach § 18 Abs. 4 WEG umfasst lediglich das Recht auf Einsichtnahme, nicht jedoch die Zusendung der Unterlagen. Außerdem liegen die Unterlagen der GdWE lediglich in Papierform vor, und der Kläger konnte nicht beweisen, dass diese digital existieren. Der Aufwand, Unterlagen per E-Mail zu versenden, ist dennoch vergleichbar mit dem eines Versandes per Post und Sicherheitsbedenken bezüglich sensibler Daten bestehen.
- Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung zeigt, dass das Einsichtsrecht nicht die Pflicht zur digitalen Übermittlung umfasst und betont die Gültigkeit vorhandener Verwaltungspraxis, was die Einsicht in papierhafte Unterlagen betrifft. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Einsichtsrecht der Wohnungseigentümer: Aktuelles Urteil klärt Informationsanspruch
Im Rahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) haben Eigentümer bestimmte Rechte, darunter das Recht auf Einsichtnahme in die Verwalterunterlagen. Dieses Einsichtsrecht, festgeschrieben im Wohnungseigentumsgesetz, soll Transparenz in der Verwaltung sichern und es den Eigentümern ermöglichen, ihre Rechte effektiv wahrzunehmen. Verwalter sind verpflichtet, relevante Dokumente bereitzustellen, doch stellt sich die Frage, ob Eigentümer auch einen Anspruch auf den Versand dieser Unterlagen haben. Die Rechtsprechung zu diesem Thema ist vielschichtig und wirft Fragen zu den Verwalterpflichten sowie dem Informationsanspruch der Eigentümer auf. Weiterführend wird ein aktueller Fall betrachtet, der sich mit den Details dieses Anspruchs auseinandersetzt und wichtige Erkenntnisse zu den Rechten der Eigentümer liefert….