Zwei Wohnungseigentümer im Erdgeschoss einer Münchner Wohnanlage zogen vor Gericht, weil sie sich gegen die Verteilung der Aufzugskosten wehrten – und scheiterten. Der Fall betrifft eine komplexe Wohnanlage mit mehreren Untergemeinschaften und einer besonderen Regelung für eine zusammengelegt Wohnung im vierten Stock. Das Amtsgericht München wies die Klage ab und bestätigte die Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft in der Kostenfrage. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1293 C 21190/23 WEG | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht München Datum: 30.04.2024 Aktenzeichen: 1293 C 21190/23 WEG Verfahrensart: Beschlussanfechtungsklage Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Die Kläger sind hälftige Miteigentümer eines Anteils an einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie argumentieren, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung über die Genehmigung von Nachschüssen und Anpassungen der beschlossenen Vorschüsse ungültig sei, da die Eigentümer nicht hinreichend informiert wurden. Außerdem halten sie den Beschluss zu TOP 3.2 der Eigentümerversammlung vom 20.06.2023, der die Verteilung der Kosten für die Aufzüge betrifft, für nichtig. Beklagte: Die beklagte Partei ist die Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Beschluss in der Eigentümerversammlung angefochten wird. Sie ist der Ansicht, dass der Beschluss ordnungsgemäß gefasst wurde und weder nichtig ist noch ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht. Um was ging es? Sachverhalt: Die Kläger fochten den Beschluss der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft an, der Nachschüsse und Anpassungen der Vorschüsse für das Jahr 2022 genehmigte. Sie behaupteten, die Eigentümer seien vor der Beschlussfassung nicht ausreichend informiert worden. Zudem argumentierten sie, dass ein vorhergehender Beschluss über die Verteilung der A
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Saarbrücken Az.: 5 U 286/05-26 Urteil vom 09.11.2005 Vorinstanz: LG Saarbrücken, Az.: 14 O 72/05 Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25.03.2005 (Az.: 14 O 72/05) abgeändert und wie folgt neu gefasst: I. 1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache […]