Eigenbedarf schlägt Härtefall: Eine Familie in Flensburg muss ihre Wohnung räumen, weil der Vermieter mit seiner Lebensgefährtin einziehen möchte. Trotz gesundheitlicher Probleme der Mieter mit zwei pflegebedürftigen Kindern entschied das Amtsgericht zugunsten des Vermieters, der die Wohnung für seine Familiengründung benötigt. Die Mieter müssen nun bis Ende Februar 2025 ausziehen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 61 C 55/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Flensburg Datum: 04.12.2024 Aktenzeichen: 61 C 55/24 Verfahrensart: Räumungsklage wegen Eigenbedarfs Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Alleineigentümer einer Mietwohnung, der die Wohnung für sich und seine Lebensgefährtin beansprucht. Er argumentiert, dass er die größere Wohnung für seine Familie und zukünftige Kinder benötigt, da seine aktuelle Wohnung zu klein ist. Beklagte: Ein Mietparteienpaar, das mit zwei pflegebedürftigen und schwerbehinderten Kindern in der Wohnung lebt. Sie behaupten, dass der Kläger den Eigenbedarf nur vortäuscht, um eine höhere Miete zu erzielen, und dass ein Umzug für sie unzumutbar wäre aufgrund der gesundheitlichen Lage. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger hatte das Mietverhältnis mit einer Eigenbedarfskündigung beendet und fordert die Räumung der Wohnung. Die Beklagten widersprachen unter Berufung auf Härtegründe aufgrund der gesundheitlichen Situation ihrer Kinder. Kern des Rechtsstreits: Die Hauptfrage war, ob der geltend gemachte Eigenbedarf des Vermieters berechtigt und der Widerspruch der Mieter gegen die Kündigung fristgemäß und inhaltlich ausreichend war, wobei die gesundheitlichen Härtegründe der Beklagten zu prüfen waren. Was wurde entschie
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Hamburg, Az.: 407 HKO 8/14, Urteil vom 06.11.2014 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 42.868,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.02.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und […]