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Beweisbeschluss – Vorschussanforderung ist nicht isoliert anfechtbar

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In einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht München wehrte sich eine Partei gegen die Zahlung eines dritten Kostenvorschusses für ein Sachverständigengutachten. Trotz bereits gezahlter 23.000 Euro verlangte das Gericht weitere 3.000 Euro für die Erstellung des Gutachtens, was die Partei als überzogen kritisierte. Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde jedoch zurück und erklärte, dass die Vorschusszahlung rechtmäßig sei. Zum vorliegenden Urteil Az.: 31 W 1827/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht München Datum: 02.12.2024 Aktenzeichen: 31 W 1827/24 Verfahrensart: Sofortige Beschwerde Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Kostenrecht Beteiligte Parteien: Klagepartei: Die Klagepartei hat im erstinstanzlichen Verfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, gegen sie wurde die Anordnung eines weiteren Kostenvorschusses verhängt, gegen die sie Beschwerde eingelegt hat. Sie argumentiert, die Forderung des Sachverständigen sei überhöht und zweifelt an dessen Sachkunde. Landgericht München I: Hat im Ausgangsverfahren die Zahlung mehrerer Kostenvorschüsse angeordnet und das Gutachten trotz nicht gezahltem dritten Vorschuss an die Parteien übersandt. Oberlandesgericht München: Überprüft die Zulässigkeit der Beschwerde der Klagepartei und verwirft sie als unzulässig. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klagepartei musste im Verfahren vor dem Landgericht mehrere Kostenvorschüsse für ein Sachverständigengutachten zahlen. Nachdem der letzte Vorschuss nicht ausreichte, um die vollständige Rechnung des Sachverständigen zu bezahlen, sollte ein weiterer Kostenvorschuss in Höhe von 3.000 Euro gezahlt werden. Kern des Rechtsstreits: Die Klagepartei hat gegen die Anordnung


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