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Bauträgervertrag – eingeschränkte Nutzbarkeit eines Carports wesentlicher Baumangel

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Ein Reiheneckhaus, drei gravierende Mängel und eine Bauträgerin, die auf die Zahlung der Schlussrate von 56.710 Euro pocht – doch das Oberlandesgericht Frankfurt entscheidet zugunsten der Käuferin. Ein zu kleiner Carport, eine minderwertige Terrassenbrüstung und eine winzige Duschtasse sorgen dafür, dass die Schlussrate vorerst nicht fällig wird. Obwohl die Abnahme bereits erfolgte, stellt das Gericht klar: Wesentliche Mängel müssen beseitigt sein, bevor die letzte Rate gezahlt werden muss. Zum vorliegenden Urteil Az.: 22 U 213/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
  • Datum: 25.11.2024
  • Aktenzeichen: 22 U 213/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Baurecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Die Klägerin tritt als Bauträgerin auf und verlangt von der Beklagten die Zahlung der letzten Rate aus einem Bauträgervertrag. Sie argumentiert, dass das Bauwerk trotz der von der Beklagten festgehaltenen Mängel als vollständig fertiggestellt anzusehen sei, wodurch die Schlussrate fällig werde.
  • Beklagte: Die Beklagte, Käuferin des Reiheneckhauses, argumentiert, dass wesentliche Mängel am Bauwerk, insbesondere am Carport, der Dachterrassen-Brüstung und der Duschtassengröße bestehen, die eine vollständige Fertigstellung und damit die Fälligkeit der Zahlung verhindern.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin und die Beklagte schlossen am 08.12.2016 einen notariellen Bauträgervertrag über die Errichtung eines Reiheneckhauses. Die Beklagte beanstandete nach der Abnahme erhebliche Mängel und verweigerte die Zahlung der letzten Rate des Kaufpreises in Höhe von 56.710 Euro.
  • Kern des Rechtsstreits: Entscheidend ist, ob die vollständige Fertigstellung trotz der bestehenden Mängel als erfolgt anzusehen und die Fälligkeit der letzten Rate gerechtfertigt ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die letzte Rate des Kaufpreises ist nicht fällig, weil keine vollständige Fertigstellung vorliegt.
  • Begründung: Wesentliche Mängel (am Carport, der Brüstung der Dachterrasse und der Duschtassengröße) stehen der Abnahmereife und somit der Fälligkeit der Schlussrate entgegen. Für eine vollständige Fertigstellung müssen alle wesentlichen Mängel beseitigt sein, wofür die Abnahmereife zwingend notwendig ist.
  • Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention. Durch das Urteil wird klargestellt, dass kontrahierte Gebäude frei von wesentlichen Mängeln sein müssen, bevor die endgültige Zahlung vertraglich fällig ist. Die Revision wird wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen.

Baumängel im Bauträgervertrag: Rechte und Pflichten der Käufer im Fokus

Der Bauträgervertrag ist ein zentraler Bestandteil des Immobilienrechts, der die Rechte und Pflichten sowohl des Käufers als auch des Bauunternehmens festlegt. Bei Neubauten sind nicht nur die baulichen Standards entscheidend, sondern auch die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte. Kommt es zu Baumängeln, wie etwa einer eingeschränkten Nutzbarkeit eines Carports, können Käufer vor erhebliche Herausforderungen gestellt werden. Der Begriff der Gewährleistung spielt hier eine wesentliche Rolle, da er die Erwartungen der Käufer an die Qualität und Funktionalität der Bauleistungen schützt….


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