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Bauträgervertrag – eingeschränkte Nutzbarkeit eines Carports wesentlicher Baumangel

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Ein Reiheneckhaus, drei gravierende Mängel und eine Bauträgerin, die auf die Zahlung der Schlussrate von 56.710 Euro pocht – doch das Oberlandesgericht Frankfurt entscheidet zugunsten der Käuferin. Ein zu kleiner Carport, eine minderwertige Terrassenbrüstung und eine winzige Duschtasse sorgen dafür, dass die Schlussrate vorerst nicht fällig wird. Obwohl die Abnahme bereits erfolgte, stellt das Gericht klar: Wesentliche Mängel müssen beseitigt sein, bevor die letzte Rate gezahlt werden muss. Zum vorliegenden Urteil Az.: 22 U 213/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main Datum: 25.11.2024 Aktenzeichen: 22 U 213/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Baurecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Klägerin tritt als Bauträgerin auf und verlangt von der Beklagten die Zahlung der letzten Rate aus einem Bauträgervertrag. Sie argumentiert, dass das Bauwerk trotz der von der Beklagten festgehaltenen Mängel als vollständig fertiggestellt anzusehen sei, wodurch die Schlussrate fällig werde. Beklagte: Die Beklagte, Käuferin des Reiheneckhauses, argumentiert, dass wesentliche Mängel am Bauwerk, insbesondere am Carport, der Dachterrassen-Brüstung und der Duschtassengröße bestehen, die eine vollständige Fertigstellung und damit die Fälligkeit der Zahlung verhindern. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin und die Beklagte schlossen am 08.12.2016 einen notariellen Bauträgervertrag über die Errichtung eines Reiheneckhauses. Die Beklagte beanstandete nach der Abnahme erhebliche Mängel und verweigerte die Zahlung der letzten Rate des Kaufpreises in Höhe von 56.710 Euro. Kern des Rechtsstreits: Entscheidend ist, ob die vollständige Fertig


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