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Welche Renovierungsfristen für Schönheitsreparaturen sind unwirksam

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Ein Vermieter scheiterte mit seiner Klage gegen ehemalige Mieter, die ihre Wohnung in bunten Farben zurückgelassen hatten. Da die Wohnung unrenoviert übergeben worden war, durften die Mieter nach Ansicht des Amtsgerichts Hanau die Wände nach ihrem Geschmack gestalten. Der Vermieter blieb auf den Kosten für die Renovierung sitzen und musste zudem feststellen, dass mehrere Klauseln in seinem Mietvertrag unwirksam waren. Zum vorliegenden Urteil Az.: 32 C 265/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Hanau Datum: 29.11.2024 Aktenzeichen: 32 C 265/23 Verfahrensart: Zivilverfahren wegen Schadensersatz aus Mietrecht Rechtsbereiche: Mietrecht, Schadensersatzrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ehemaliger Vermieter, der Schadensersatz wegen angeblicher Beschädigungen der Mietwohnung fordert. Er argumentiert, dass die Mietsache bei Rückgabe beschädigt war und in unakzeptablen Farben gestrichen wurde, was eine Neuvermietung verhinderte. Der Kläger fordert die Kosten für Streicharbeiten und entgangene Miete. Beklagte: Ehemalige Mieter, die den Vorwurf bestreiten und behaupten, die Wohnung sei ihnen bereits in einem unfertigen Zustand mit farbigen Wänden übergeben worden. Sie erheben die Einrede der Verjährung und sehen keine Verantwortung für angebliche Beschädigungen. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger, als ehemaliger Vermieter, verlangt von den ehemaligen Mietern Schadensersatz für die Kosten eines Neuanstrichs der Wohnung sowie für entgangene Miete. Er behauptet, die bunt gestrichene Wohnung habe den Nachmieter zur Annahmeverweigerung bewegt. Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Mieter die Wohnung vor Rückgabe in einem Zustand zu belassen haben, der eine Weitervermietung ermöglicht, und ob sie demnach für die entstandenen Kosten haften. Was wurde entschieden?


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