Das Wichtigste in Kürze
Gericht: Landgericht Lübeck
Datum: 19.04.2024
Aktenzeichen: 14 S 110/22
Verfahrensart: Berufungsverfahren bezüglich Mieterhöhung
Rechtsbereiche: Mietrecht
Beteiligte Parteien:
Klägerin: Die Vermieterin, die eine Zustimmung zu einer Mieterhöhung von der Beklagten fordert. Sie berief sich auf ein Mieterhöhungsverlangen vom 18.10.2021 sowie ein weiteres Verlangen mit der Klageschrift vom 31.3.2022.
Beklagte: Die Mieterin, die sich gegen die Mieterhöhung wehrt. Sie bestreitet den Zugang des Mieterhöhungsverlangens vom 18.10.2021 und führt formelle Mängel des mit der Klageschrift begründeten Verlangens an.
Um was ging es?
Sachverhalt: Die Klägerin forderte eine Mieterhöhung und bezog sich zunächst auf ein Mieterhöhungsverlangen vom 18.10.2021, welches die Beklagte angeblich nicht erhalten hat. Mit der Klage wurde erneut ein Mieterhöhungsverlangen ausgesprochen. Das Amtsgericht Reinbek wies die Klage der Klägerin aufgrund formeller Mängel des Mieterhöhungsverlangens ab.
Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob ein Mieterhöhungsverlangen innerhalb eines laufenden Prozesses formelle Mängel heilen kann und ob es ein eigenständiges neues Mieterhöhungsverlangen darstellen kann.
Was wurde entschieden?
Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen, das Mieterhöhungsverlangen wird nicht anerkannt.
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