Ein Augenarzt als Sachverständiger rechnete für sein Gutachten 3.080,61 Euro ab, anstatt der vereinbarten 2.000 Euro. Weil er die Kostenüberschreitung nicht schriftlich anzeigte, kürzte das Oberlandesgericht Brandenburg seinen Vergütungsanspruch rigoros – trotz mehrfacher vergeblicher Anrufversuche bei Gericht. Die Richter betonten die klare gesetzliche Regelung zum Schutz der Parteien vor unerwartet hohen Gutachterkosten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 W 26/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg Datum: 26.11.2024 Aktenzeichen: 12 W 26/24 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren bezüglich der Vergütung eines Sachverständigen Rechtsbereiche: Kostenrecht, Sachverständigenvergütung Beteiligte Parteien: Bezirksrevisor bei dem Landgericht Potsdam: Legte Beschwerde ein gegen die Entscheidung des Landgerichts Potsdam zur Vergütung des Sachverständigen. Sachverständiger („Name 01“): Oberarzt und Facharzt für Augenheilkunde, dessen Vergütung für ein Gerichtsgutachten festgelegt wurde. Der Sachverständige hat nicht fristgerecht über eine erhebliche Kostenüberschreitung informiert. Um was ging es? Sachverhalt: Das Landgericht Potsdam bewilligte dem Sachverständigen eine Vergütung von 3.080,61 € für die Erstellung eines Gutachtens, obwohl der vorausgezahlte Kostenvorschuss bei 2.000,00 € lag. Der Bezirksrevisor legte hiergegen Beschwerde ein, da die Kosten die vorausgezahlte Summe erheblich überstiegen ohne rechtzeitige Information durch den Sachverständigen. Kern des Rechtsstreits: Ob die Vergütung des Sachverständigen aufgrund der Nichtbeachtung der Hinweispflicht auf die Höhe des Kostenvorschusses beschränkt werden sollte. Was wurde entschieden? Entscheidung:
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 350/19 – 162 Ss 139/19 – Beschluss vom 26.11.2019 Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. Juli 2019 wird gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als offensichtlich […]