Ein Lübecker Wohnungsunternehmen scheiterte vor Gericht mit dem Versuch, die Kosten für Straßenreinigung, Niederschlagswasser und Winterdienst auf einen Erbbaurechtsnehmer umzulegen. Ein Vertrag aus dem Jahr 1959 sah eine solche Kostenbeteiligung nicht vor, entschied das Landgericht und wies die Klage ab. Der Fall zeigt, wie wichtig klare Regelungen in Erbbaurechtsverträgen – gerade bei langfristigen Vereinbarungen – sind. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 S 76/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Lübeck Datum: 08.08.2024 Aktenzeichen: 14 S 76/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Erbbau- und Grundstücksrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Wohnungsunternehmen, das die Gemeinschaftsflächen verwaltet. Argumentiert, dass die Kosten für Straßenreinigungsgebühren, Niederschlagswasser und Winterdienst auf die Erbbaurechtsnehmer umlegbar sind, da diese von der Pflege der Gemeinschaftsflächen profitieren. Betont, dass bei Abschluss des Ersterwerbervertrags im Jahr 1959 diese Kosten nicht vorhersehbar waren. Beklagte: Erbbaurechtsnehmer. Argumentiert, dass nach dem Ersterwerbervertrag keine Verpflichtung zur anteiligen Übernahme der besagten Kosten besteht, da diese explizit nicht aufgelistet sind. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger verlangt von der Beklagten eine anteilige Kostenübernahme für Straßenreinigung, Niederschlagswasser und Winterdienst. Diese Kosten entstanden nach dem Abschluss des Ersterwerbervertrags aus dem Jahr 1959 und sind nicht explizit dort aufgeführt. Das Amtsgericht Lübeck wies die Klage ab, weshalb der Kläger Berufung einlegte. Kern des Rechtsstreits: Ob die im Ersterwerbervertrag beschriebenen Kostenpositionen durch Ergänzende Vertragsauslegung erweitert w
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BUNDESGERICHTSHOF Az.: VIII ZR 311/02 Verkündet am: 09.07.2003 Vorinstanzen: LG Frankfurt a.M., AG Frankfurt a.M. Leitsätze: a) Kündigt der Vermieter eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarfs, so hat er dem Mieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung […]