Eine Diplom-Biologin aus Mecklenburg-Vorpommern verlor ihren Job, nachdem sie Kollegen zu Unrecht schwerer Vergehen bezichtigt hatte. Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Kündigung der Artenschutz-Sachbearbeiterin, die eigenmächtig eine Strandsperrung anordnete und Kollegen öffentlich strafrechtlich relevanter Handlungen beschuldigte. Trotz mehrfacher Möglichkeiten zur Stellungnahme zeigte die dreifache Mutter keine Einsicht, sodass das Gericht die Kündigung als rechtmäßig einstufte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 86/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Datum: 06.08.2024 Aktenzeichen: 5 Sa 86/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Rahmen des Kündigungsschutzes und zur Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eine Diplom-Biologin, die als Sachbearbeiterin für Artenschutz bei der unteren Naturschutzbehörde eines Landkreises beschäftigt war. Sie argumentierte, dass die Abmahnung unberechtigt sei und die ordentliche Kündigung ungerechtfertigt, da sie lediglich ihr Recht auf freie Meinungsäußerung wahrgenommen habe. Beklagter: Der Landkreis als Arbeitgeber, der die Klägerin abgemahnt und später gekündigt hat. Er begründete die Maßnahmen mit der Missachtung von Weisungen und der Verbreitung ehrverletzender Anschuldigungen gegen andere Mitarbeiter, die den Betriebsfrieden stören. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin erhielt eine
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de LG Mönchengladbach – Az.: 5 T 184/16 – Beschluss vom 30.11.2016 Der Antrag des Kostenschuldners vom 28.06.2016 auf gerichtliche Entscheidung über die Kostenrechnung des Notariates H vom 09.05.2016 – Nr. 16G0450e – kr – wird zurückgewiesen. Gründe I. Eine aus vier Geschwistern bestehende Erbengemeinschaft, zu welcher der Beschwerdeführer gehört, beabsichtigte ein zum […]