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Verhaltensbedingte Kündigung – haltlose Anschuldigungen gegenüber anderen Beschäftigten

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Eine Diplom-Biologin aus Mecklenburg-Vorpommern verlor ihren Job, nachdem sie Kollegen zu Unrecht schwerer Vergehen bezichtigt hatte. Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Kündigung der Artenschutz-Sachbearbeiterin, die eigenmächtig eine Strandsperrung anordnete und Kollegen öffentlich strafrechtlich relevanter Handlungen beschuldigte. Trotz mehrfacher Möglichkeiten zur Stellungnahme zeigte die dreifache Mutter keine Einsicht, sodass das Gericht die Kündigung als rechtmäßig einstufte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 86/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
  • Datum: 06.08.2024
  • Aktenzeichen: 5 Sa 86/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Rahmen des Kündigungsschutzes und zur Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Eine Diplom-Biologin, die als Sachbearbeiterin für Artenschutz bei der unteren Naturschutzbehörde eines Landkreises beschäftigt war. Sie argumentierte, dass die Abmahnung unberechtigt sei und die ordentliche Kündigung ungerechtfertigt, da sie lediglich ihr Recht auf freie Meinungsäußerung wahrgenommen habe.
  • Beklagter: Der Landkreis als Arbeitgeber, der die Klägerin abgemahnt und später gekündigt hat. Er begründete die Maßnahmen mit der Missachtung von Weisungen und der Verbreitung ehrverletzender Anschuldigungen gegen andere Mitarbeiter, die den Betriebsfrieden stören.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin erhielt eine Abmahnung, weil sie gegen Anweisungen ihrer Vorgesetzten verstieß und in einem internen E-Mail-Verkehr einem Kollegen strafrechtliches Verhalten vorwarf. Später reichte sie beim Landrat eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen anderen Vorgesetzten ein, wobei sie diesem unter anderem unterstellte, ihre Gesundheit wissentlich zu gefährden. Daraufhin wurde ihr gekündigt.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Klägerin begehrte die Entfernung der Abmahnung aus ihrer Personalakte und wandte sich gegen die Wirksamkeit ihrer Kündigung. Es wurde darüber gestritten, ob die Kündigung gerechtfertigt war, da sie bereits abgemahnt worden war und wiederholt ähnliche Pflichtverletzungen begangen hatte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufungen der Klägerin wurden zurückgewiesen. Die Abmahnung bleibt bestehen, und die Kündigung wurde als wirksam erachtet.
  • Begründung: Die Abmahnung war gerechtfertigt, da die Klägerin die Weisungen ihrer Vorgesetzten missachtete und ehrverletzende Anschuldigungen erhoben hatte. Die Kündigung war gerechtfertigt, da sie trotz Abmahnung erneut grundlose Anschuldigungen erhoben hatte, wodurch die Vertrauensbasis für eine weitere Zusammenarbeit zerstört war.
  • Folgen: Die Klägerin muss die Kosten des Verfahrens tragen. Eine Revision wurde nicht zugelassen, sodass das Urteil endgültig ist. Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung von Loyalität und wahrheitsgemäßer Kommunikation im Arbeitsverhältnis, insbesondere im öffentlichen Dienst.

Kündigungsschutz im Arbeitsrecht: Fehlverhalten und unrechtmäßige Entlassungen

Im Arbeitsrecht spielt der Kündigungsschutz eine zentrale Rolle, insbesondere wenn es um verhaltensbedingte Kündigungen geht. Diese Art von Kündigung setzt in der Regel voraus, dass ein Arbeitnehmer ein Fehlverhalten im Job vorgeworfen wird, welches die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht….


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