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Urlaubsgewährung – Anforderungen an die Freistellungserklärung

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Ein Friseur aus Mecklenburg-Vorpommern klagte erfolgreich gegen seine ehemalige Chefin und erhält nun 1.178,40 Euro für nicht genommenen Urlaub. Das Landesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber den Urlaub klar und deutlich gewähren muss, damit dieser auch tatsächlich als solcher gilt – bloße Freizeit reicht nicht. Im vorliegenden Fall fehlte dieser eindeutige Hinweis, sodass die Arbeitgeberin nun zahlen muss. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 68/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
  • Datum: 19.03.2024
  • Aktenzeichen: 5 Sa 68/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren bezüglich der Abgeltung von Urlaub
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Urlaubsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Die Schwester von Herrn A., die das Arbeitsverhältnis durch einen Betriebsübergang übernommen hat. Sie argumentierte, dass der Urlaubsanspruch des Beklagten sowohl durch gewährte Urlaubstage als auch durch die Auszahlung von Überstunden vollständig erfüllt sei.
  • Beklagter: Ehemaliger Angestellter von Herrn A. Der Beklagte machte geltend, dass ihm noch Ansprüche auf Urlaubsabgeltung zustehen, da ihm kein Urlaub gewährt wurde und er während seiner Anstellung erhebliche Überstunden leistete.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Beklagte war von März 1989 bis Juni 2022 im Barbershop des Bruders der Klägerin angestellt und machte nach dem Betriebsübergang sowie Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Ansprüche auf Überstundenvergütung und Urlaubsabgeltung geltend, da er diese seiner Meinung nach nicht erhalten hatte.
  • Kern des Rechtsstreits: Der Kern des Rechtsstreits war, ob der Beklagte über den gewährten Urlaub hinausgehende Urlaubsabgeltung und Überstundenvergütung verlangen kann, da diese Ansprüche aus seiner Sicht nicht erfüllt wurden.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Der Beklagte hat Anspruch auf Abgeltung von 30 Urlaubstagen.
  • Begründung: Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass die an den Beklagten gewährte Freistellung als Urlaub zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs gedacht war. Eine klare Freistellungserklärung fehlte, die dem Beklagten eindeutig hätte erkennen lassen, dass diese Freistellungen dem Zweck der Urlaubsgewährung dienten.
  • Folgen: Die Entscheidung bestätigte den Anspruch des Beklagten auf Urlaubsabgeltung. Die Klägerin muss diese entsprechend der Entscheidung des Arbeitsgerichts zahlen. Eine Revision des Urteils wurde nicht zugelassen.

Urlaubsgewährung im Fokus: Wichtige Entscheidungen zur Freistellungserklärung

Das Thema Urlaubsgewährung spielt eine zentrale Rolle im Arbeitsrecht und betrifft jeden Arbeitnehmer, der Anspruch auf Urlaubstage hat. Geld und Gesundheit stehen oft auf dem Spiel, wenn es um die richtige Handhabung von Urlaubsanträgen und die Genehmigung von Urlaub geht. Die rechtlichen Grundlagen für Urlaub sind im Urlaubsgesetz und verschiedenen betrieblichen Regelungen festgelegt, die sicherstellen, dass Arbeitnehmer ihre Rechte auf Erholung und Lohnfortzahlung im Urlaub wahrnehmen können. Besonders wichtig ist die Freistellungserklärung, die jedem Urlaubstag vorausgeht. Diese Erklärung ist entscheidend für die offizielle Genehmigung des Urlaubs und kann im Falle von Konflikten wie Kündigungsschutz und Resturlaub von Bedeutung sein….


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