Ein Friseur aus Mecklenburg-Vorpommern klagte erfolgreich gegen seine ehemalige Chefin und erhält nun 1.178,40 Euro für nicht genommenen Urlaub. Das Landesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber den Urlaub klar und deutlich gewähren muss, damit dieser auch tatsächlich als solcher gilt – bloße Freizeit reicht nicht. Im vorliegenden Fall fehlte dieser eindeutige Hinweis, sodass die Arbeitgeberin nun zahlen muss. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 68/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Datum: 19.03.2024 Aktenzeichen: 5 Sa 68/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren bezüglich der Abgeltung von Urlaub Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Urlaubsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Schwester von Herrn A., die das Arbeitsverhältnis durch einen Betriebsübergang übernommen hat. Sie argumentierte, dass der Urlaubsanspruch des Beklagten sowohl durch gewährte Urlaubstage als auch durch die Auszahlung von Überstunden vollständig erfüllt sei. Beklagter: Ehemaliger Angestellter von Herrn A. Der Beklagte machte geltend, dass ihm noch Ansprüche auf Urlaubsabgeltung zustehen, da ihm kein Urlaub gewährt wurde und er während seiner Anstellung erhebliche Überstunden leistete. Um was ging es? Sachverhalt: Der Beklagte war von März 1989 bis Juni 2022 im Barbershop des Bruders der Klägerin angestellt und machte nach dem Betriebsübergang sowie Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Ansprüche auf Überstundenvergütung und Urlaubsabgeltung geltend, da er diese seiner Meinung nach nicht erhalten hatte. Kern des Rechtsstr
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Verwaltungsgericht Hamburg Az.: 1 See 2/2000 Beschluß vom 11.04.2000 O R I E N T I E R U N G S S A T Z Der Führer einer Segelyacht mit einem Blutalkoholgehalt (BAK) von mehr als 1,1 %o ist absolut fahruntüchtig. Dies rechtfertigt die vorläufige Entziehung des Sportbootführerscheins See. […]