Ein Schulbegleiter aus Mecklenburg-Vorpommern klagte gegen die Bewertung „stets zu unserer Zufriedenheit“ in seinem Arbeitszeugnis – und scheiterte. Das Landesarbeitsgericht entschied, dass die Beurteilung einer durchschnittlichen Leistung entspricht und der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf ein „sehr gutes“ Zeugnis hat, wenn er keine überdurchschnittlichen Leistungen nachweisen kann. Der Fall verdeutlicht die Hürden, die Arbeitnehmer bei Zeugnisstreitigkeiten nehmen müssen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 108/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
- Datum: 02.07.2024
- Aktenzeichen: 5 Sa 108/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht bezüglich eines qualifizierten Arbeitszeugnisses
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Zeugnisrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Integrationshelfer, beschäftigt vom 06.01.2020 bis zum 13.08.2022, der die Änderung seines Arbeitszeugnisses in Richtung einer besseren Beurteilung anstrebt. Der Kläger argumentiert, dass er eine „gute“ Bewertung verdient, da er die Hilfeziele erfolgreich umgesetzt und eine gute Beziehung zu Lehrern und Eltern aufgebaut habe.
- Beklagte: Ein Träger von sozialpädagogischen Einrichtungen, der dem Kläger ein Zeugnis mit der Formulierung „stets zu unserer Zufriedenheit“ ausstellte. Die Beklagte argumentiert, dass diese Bewertung angemessen ist, da der Kläger unter anderem wegen administrativer Fehler und Verstößen gegen interne Anweisungen abgemahnt wurde.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger verlangt eine Änderung seines Arbeitszeugnisses, da er die erhaltene Bewertung als unzureichend empfindet. Er war als Schulbegleiter beschäftigt und behauptet, er habe die Ziele erfolgreich erreicht und die Unterstützung von Kollegen und Eltern erhalten.
- Kern des Rechtsstreits: Der Kern des Streits liegt in der Frage, ob der Kläger Anspruch auf eine bessere Zeugnisnote als „befriedigend“ hat, d.h., ob er ein Zeugnis mit der Bewertung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ verlangen kann.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Die Bewertung „stets zu unserer Zufriedenheit“ wurde als durchschnittlich und den Leistungen des Klägers angemessen beurteilt.
- Begründung: Der Kläger konnte keine konkreten Beweise vorlegen, die eine überdurchschnittliche Bewertung rechtfertigen. Zudem sei die von der Beklagten vergebene Bewertung rechtskonform und entspreche den gesetzlichen Anforderungen an ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.
- Folgen: Das Urteil bestätigt die Beweislast des Arbeitnehmers in Fällen, bei denen eine bessere Bewertung als „befriedigend“ im Zeugnis angestrebt wird. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; eine Revision wurde nicht zugelassen.
Arbeitszeugnis im Fokus: Rechte, Pflichten und ein aktueller Fall
Ein Arbeitszeugnis ist ein wichtiges Dokument, das die Leistungen und das Verhalten eines Mitarbeiters während seiner Beschäftigung bewertet. Es besteht in der Regel aus einer Leistungsbeurteilung, die die fachlichen Kompetenzen und die Qualität der Arbeit beschreibt, sowie einer Verhaltensbeurteilung, die das soziale Verhalten des Arbeitnehmers gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden widerspiegelt. Die Formulierung eines Arbeitszeugnisses muss präzise und transparent sein, um Missverständnisse zu vermeiden und die angemessene Einordnung des Arbeitnehmers im Arbeitsmarkt zu gewährleisten….