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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitszeugnis – Leistungs- und Verhaltensbeurteilung

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Ein Schulbegleiter aus Mecklenburg-Vorpommern klagte gegen die Bewertung „stets zu unserer Zufriedenheit“ in seinem Arbeitszeugnis – und scheiterte. Das Landesarbeitsgericht entschied, dass die Beurteilung einer durchschnittlichen Leistung entspricht und der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf ein „sehr gutes“ Zeugnis hat, wenn er keine überdurchschnittlichen Leistungen nachweisen kann. Der Fall verdeutlicht die Hürden, die Arbeitnehmer bei Zeugnisstreitigkeiten nehmen müssen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 108/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Datum: 02.07.2024 Aktenzeichen: 5 Sa 108/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht bezüglich eines qualifizierten Arbeitszeugnisses Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Zeugnisrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ein Integrationshelfer, beschäftigt vom 06.01.2020 bis zum 13.08.2022, der die Änderung seines Arbeitszeugnisses in Richtung einer besseren Beurteilung anstrebt. Der Kläger argumentiert, dass er eine „gute“ Bewertung verdient, da er die Hilfeziele erfolgreich umgesetzt und eine gute Beziehung zu Lehrern und Eltern aufgebaut habe. Beklagte: Ein Träger von sozialpädagogischen Einrichtungen, der dem Kläger ein Zeugnis mit der Formulierung „stets zu unserer Zufriedenheit“ ausstellte. Die Beklagte argumentiert, dass diese Bewertung angemessen ist, da der Kläger unter anderem wegen administrativer Fehler und Verstößen gegen interne Anweisungen abgemahnt wurde. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger verlangt eine Änderung seines Arbeitszeugnisses, da er die erhaltene Bewertung als unzureichend empfindet. Er war als Schulbegleiter beschäftigt und behauptet, er habe die Ziele erfolgreich erreicht und die Unterstützung von Kollegen und Eltern erhalten. Kern des Rechtsstreits: Der Kern des Streits liegt


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