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Wirksamkeit Probezeitkündigung bei schwerbehinderten Arbeitnehmer

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Ein schwerbehinderter Bauhofmitarbeiter scheitert in der Probezeit und verliert seinen Job – trotz Kenntnis der Stadt von seiner Behinderung. Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte die Kündigung, da der Mitarbeiter die Erwartungen nicht erfüllte und Probleme im Team verursachte. Die Richter sahen die fehlende Durchführung eines Präventionsverfahrens als unkritisch an, da die Kündigung auf sachlichen Gründen beruhte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 SLa 76/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Köln Datum: 12.09.2024 Aktenzeichen: 6 SLa 76/24 Verfahrensart: Berufungsverfahren über die Wirksamkeit einer Probezeitkündigung Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Antidiskriminierungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt wurde. Er argumentierte, dass die Kündigung diskriminierend war, da ein Präventionsverfahren unterlassen wurde, welches seine Integration hätte fördern können. Beklagte: Die Arbeitgeberin, die die Probezeitkündigung ausgesprochen hat, argumentierte, dass die Kündigung auf der mangelnden Einbindung und Eignung des Klägers beruhte und die Behinderung dabei keine Rolle spielte. Um was ging es? Sachverhalt: Der schwerbehinderte Kläger wurde während der Probezeit gekündigt. Er meinte, dass seine Behinderung bei der Entscheidung eine Rolle spielte und ein Präventionsverfahren gemäß


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