Eine Mutter verliert nach dreijähriger Elternzeit ihren Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe von fast 15.000 Euro. Das Landesarbeitsgericht Hamburg wies ihre Klage ab, da sie die im Arbeitsvertrag vereinbarte Ausschlussfrist versäumt hatte. Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, Fristen und Klauseln im Arbeitsvertrag genau zu kennen und einzuhalten, besonders nach längeren Abwesenheitszeiten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 SLa 2/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg Datum: 11.06.2024 Aktenzeichen: 3 SLa 2/24 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Ehemalige Arbeitnehmerin, die Urlaubsabgeltungsansprüche für die Jahre 2020, 2021 und 2022 geltend macht. Sie argumentiert, dass die vertragliche Ausschlussfrist unwirksam sei, da sie gegen verschiedene Bestimmungen des BGB verstoße und Ansprüche nicht ausreichend ausnehme. Beklagte: Ehemalige Arbeitgeberin, die die Klage abweist mit der Begründung, dass alle Urlaubsabgeltungsansprüche der Klägerin nach der im Arbeitsvertrag vereinbarten Ausschlussfrist verfallen seien. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin war auf Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 23. Januar 2017 bis zum 31. Oktober 2022 bei der Beklagten beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und einer Elternzeit beantragte die Klägerin erstmals am 26. April 2023 eine Urlaubsabgeltung, die von der Beklagten abgelehnt wurde. Der Disput beinhaltete die Wirksamkeit von Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag, die festlegten, dass Ansprüche innerhalb von drei Monaten schriftlich geltend gemacht werden müssen. Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob die im Arbeitsvertrag vereinbarten Ausschlussfristen wirksam si
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de AG Landstuhl – Az.: 2 OWi 4286 Js 11751/13 – Urteil vom 11.09.2014 1. Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 700 EUR verurteilt. 2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 24, 25 […]