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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verhaltensbedingte Kündigung wegen Nachstellens

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Ein Mitarbeiter eines Mietwagenunternehmens deckte den privaten Gebrauch von Firmenwagen auf und wurde daraufhin gefeuert – jetzt hat er vor Gericht Recht bekommen. Die Richter sahen in der Dokumentation des Fehlverhaltens keinen Kündigungsgrund und ordneten die Weiterbeschäftigung des Mannes an. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Rechte von Whistleblowern im Arbeitsrecht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 Sa 509/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
  • Datum: 21.03.2024
  • Aktenzeichen: 7 Sa 509/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Arbeitnehmer (Customer Service Representative), der gegen seine außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung klagt. Er argumentiert, dass er keinen Kollegen observiert oder beschattet hat und dass seine Krankheitszeiten gerechtfertigt waren.
  • Beklagte: Mietwagenunternehmen, das die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ausgesprochen hat. Die Beklagte führt an, dass der Kläger den Kollegen unzulässigerweise überwacht und seine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht habe.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger wurde gekündigt, weil er angeblich arbeitsunfähig war und einen Kollegen beschattet habe, der privat ein Firmenfahrzeug nutzte. Der Kläger bestritt die Vorwürfe und forderte die Weiterbeschäftigung sowie ein Zwischenzeugnis.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob die angeblichen Pflichtverletzungen des Klägers eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung rechtfertigen und ob der Kläger Anspruch auf Weiterbeschäftigung hat.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Kündigung wurde als unwirksam angesehen, und der Kläger hat Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Erteilung eines Zwischenzeugnisses.
  • Begründung: Es gab keine ausreichenden Beweise dafür, dass der Kläger seinen Kollegen observiert oder seine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht hat. Eine vorherige Abmahnung wäre erforderlich gewesen.
  • Folgen: Der Kläger bleibt weiterbeschäftigt und erhält ein Zwischenzeugnis. Die Revision wurde nicht zugelassen, wodurch das Urteil endgültig ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Verhaltensbedingte Kündigung: Einblick in rechtliche Rahmenbedingungen und Urteile

Verhaltensbedingte Kündigungen sind ein sensibles Thema im Arbeitsrecht, das häufig mit psychischen Belastungen am Arbeitsplatz verbunden ist. Ein besonders heikles Problem ist das Nachstellen oder Stalking von Mitarbeitern, das nicht nur den Betriebsfrieden gefährden kann, sondern auch erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Mobbing und Belästigung am Arbeitsplatz stellen ernsthafte Verletzungen der Mitarbeiterrechte dar, die Arbeitgeber zur Reaktion zwingen können. In solchen Fällen kann eine Abmahnung erteilt oder im Extremfall eine Kündigung ausgesprochen werden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine solche Kündigung, insbesondere im Hinblick auf Kündigungsschutz und mögliche Zeugnisansprüche, sind komplex. Eine Fallanalyse zu einem aktuellen Gerichtsurteil gibt Einblicke, wie die Gerichte in solchen Konstellationen entscheiden und welche Schritte Betroffene unternehmen können….


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