Ein Mitarbeiter eines Mietwagenunternehmens deckte den privaten Gebrauch von Firmenwagen auf und wurde daraufhin gefeuert – jetzt hat er vor Gericht Recht bekommen. Die Richter sahen in der Dokumentation des Fehlverhaltens keinen Kündigungsgrund und ordneten die Weiterbeschäftigung des Mannes an. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Rechte von Whistleblowern im Arbeitsrecht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 Sa 509/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Köln Datum: 21.03.2024 Aktenzeichen: 7 Sa 509/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Arbeitnehmer (Customer Service Representative), der gegen seine außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung klagt. Er argumentiert, dass er keinen Kollegen observiert oder beschattet hat und dass seine Krankheitszeiten gerechtfertigt waren. Beklagte: Mietwagenunternehmen, das die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ausgesprochen hat. Die Beklagte führt an, dass der Kläger den Kollegen unzulässigerweise überwacht und seine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht habe. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger wurde gekündigt, weil er angeblich arbeitsunfähig war und einen Kollegen beschattet habe, der privat ein Firmenfahrzeug nutzte. Der Kläger bestritt die Vorwürfe und forderte die Weiterbeschäftigung sowie ein Zwischenzeugnis. Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob die angeblichen Pflichtverletzungen des Klägers eine außerordentliche oder
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Bochum verweigert Unterlassungsanspruch für Wartungsverträge Das Landgericht Bochum hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Streit um Wartungsverträge zwischen zwei Unternehmen im Bereich der Bürokommunikation zurückgewiesen. Die Antragstellerin konnte nicht glaubhaft machen, dass sie einen Unterlassungsanspruch hat. Die Beweislast lag dabei bei der Antragstellerin, die jedoch die […]