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Urlaubsabgeltung – Verfall von Urlaubsansprüchen – Auslegung Formulardienstvertrag

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Eine Pflegekraft gewinnt vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf einen Rechtsstreit um ihren Urlaubsanspruch und erhält für mehrere Jahre nicht genommenen Urlaub eine Abgeltung von über 16.000 Euro. Eine besondere Klausel in ihrem Arbeitsvertrag sicherte ihr trotz langjähriger Krankheit den Urlaubsanspruch zu, was dem Arbeitgeber nun teuer zu stehen kommt. Das Urteil könnte Signalwirkung für viele Mitarbeiter diakonischer Einrichtungen haben, die den gleichen Vertrag nutzen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 SLa 49/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
  • Datum: 28.05.2024
  • Aktenzeichen: 8 SLa 49/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren über Urlaubsabgeltungsansprüche
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Vertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Eine ehemalige Pflegekraft, die gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber, einen Verein, Urlaubsabgeltungsansprüche geltend macht. Die Klägerin argumentiert, dass ihr gesetzlicher Urlaub aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit über Jahre hinweg nicht verfallen sei und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten sei.
  • Beklagter: Der Verein als Arbeitgeber, der die Ansicht vertritt, dass die gesetzlichen Urlaubsansprüche der Klägerin aufgrund ihrer langjährigen Erkrankung nach 15 Monaten verfallen sind und daher keine weiteren Abgeltungen erforderlich sind.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin war seit 2010 als Pflegekraft beschäftigt. Aufgrund langjähriger Krankheit konnte sie ihren Urlaub nicht nehmen. Sie verlangt die Abgeltung ihres Resturlaubs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber lehnte dies ab, da er die Ansprüche als verfallen ansah.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Urlaubsansprüche der Klägerin aufgrund ihrer dauerhaften Erkrankung über den gesetzlichen Übertragungszeitraum hinaus bestehen und bei Beendigung des Arbeitsvertrages abzugelten sind.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin 16.908,92 € brutto nebst Zinsen für die Urlaubsabgeltung der Jahre 2016 bis 2021 zu zahlen. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass der Dienstvertrag der Klägerin den Fortbestand der Urlaubsansprüche im Krankheitsfall ohne zeitliche Begrenzung sicherstellt und entgegen der geänderten Rechtsprechung des BAG kein Verfall nach 15 Monaten vorgesehen ist. Der Vertrag war so auszulegen, dass die Urlaubsansprüche nicht verfallen, da der Wortlaut des Dienstvertrags keine solche Einschränkung enthält.
  • Folgen: Der Beklagte muss die Urlaubsabgeltung zahlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Die Revision wurde zugunsten des Beklagten zugelassen, da der Vertrag in vielen Fällen genutzt wird und daher grundsätzliche Bedeutung besteht.

Urlaubsabgeltung im Arbeitsrecht: Verfall von Ansprüchen im Fokus

Urlaubsabgeltung und der Verfall von Urlaubsansprüchen sind zentrale Themen im Arbeitsrecht, die viele Arbeitnehmer betreffen. Nach den gesetzlichen Regelungen im BGB haben Angestellte ein Anrecht auf eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen, die innerhalb eines Jahres genommen oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten werden können. Allerdings können Urlaubsansprüche verfallen, wenn sie nicht fristgerecht geltend gemacht werden, was häufig in Formulardienstverträgen und über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt wird….


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