Ein Arbeitnehmer verhandelte seinen Aufhebungsvertrag mit der klaren Bedingung, die Abfindung erst im Januar 2023 ausgezahlt zu bekommen – doch der Arbeitgeber überwies das Geld bereits im Dezember 2022. Nun muss das Unternehmen für die entstandenen steuerlichen Nachteile des Arbeitnehmers geradestehen, wie das Landesarbeitsgericht Köln entschied. Der Fall zeigt, wie wichtig die sorgfältige Formulierung und Einhaltung von Aufhebungsverträgen ist, um spätere Streitigkeiten und finanzielle Einbußen zu vermeiden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 Sa 584/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Köln Datum: 23.05.2024 Aktenzeichen: 7 Sa 584/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ein ehemaliger Mitarbeiter des Unternehmens, der Schadensersatz wegen eines steuerlichen Nachteils wegen vorzeitiger Abfindungszahlung fordert. Beklagte: Das Unternehmen, das die Abfindung an den Kläger im Dezember 2022 statt zum vereinbarten Januar 2023 ausgezahlt hat. Das Unternehmen argumentiert, dass kein Verstoß gegen den Vertrag stattfand. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger verließ das Unternehmen zum 31.12.2022 und unterschrieb einen Aufhebungsvertrag, der die Auszahlung einer Abfindung zum 31.01.2023 vorsah. Die Beklagte zahlte die Abfindung jedoch im Dezember 2022 aus, was laut Kläger zu einem steuerlichen Nachteil führte. Der Kläger forderte Schadensersatz in Höhe von 28.833,98 EUR. Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten verletzt hat,
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Bremen – Az.: 9 C 30/21 – Urteil vom 20.04.2021 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist […]