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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mindestlohn – Annahmeverzug – Ausschlussfrist – Anrechnungsvorschriften

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Ein Arbeitnehmer klagte erfolgreich gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, weil dieser ihm nach einer unwirksamen Kündigung den Mindestlohn verweigerte. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg stellte klar, dass der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung trotz angeblicher Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers leisten muss. Der Fall zeigt, wie wichtig die korrekte Einhaltung von Kündigungsfristen und Mindestlohnzahlungen für Arbeitgeber ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 Sa 56/21 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
  • Datum: 20.12.2022
  • Aktenzeichen: 7 Sa 56/21
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Mindestlohngesetz

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Arbeitnehmer, der Vergütung wegen Annahmeverzugs in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 9. August 2017 fordert. Der Kläger argumentiert, dass er durchgehend leistungswillig war und ihm daher die Zahlungen zustehen.
  • Beklagte: Arbeitgeber, die die Vergütung verweigert. Die Beklagte argumentiert, dass das Arbeitsgericht den rechtskraftfähigen Inhalt eines Anerkenntnisurteils falsch bewertet hat und dass die Ansprüche verfallen seien, weil das Mindestlohngesetz nicht für den geforderten Zeitraum gelte.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Rechtsstreit betrifft die Zahlung der Vergütung wegen Annahmeverzugs des Klägers auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns. Der Anspruch erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 9. August 2017.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob dem Kläger Vergütung wegen Annahmeverzugs zusteht, obwohl die Beklagte argumentiert, dass der Kläger nicht arbeitswillig war und der Mindestlohn nicht anwendbar sei.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf die geforderte Vergütung einschließlich Fälligkeitszinsen.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass der Kläger durchgehend leistungswillig war. Die Behauptungen der Beklagten zur Leistungsunwilligkeit konnten nicht bewiesen werden. Auch die Anrechnung eines anderweitigen Verdienstes ist nicht gegeben.
  • Folgen: Der Kläger erhält die beanspruchten Zahlungen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Kosten der erfolgreichen Revision, die vom Kläger getragen werden.

Mindestlohn im Fokus: Abrechnung von Ansprüchen und Annahmeverzug erklärt

Der Mindestlohn ist ein zentrales Element des deutschen Arbeitsrechts und sichert Arbeitnehmerrechte, indem er festlegt, welchen Mindestbetrag ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten als Vergütung zahlen muss. Trotz dieser klaren Regelung können komplexe Situationen entstehen, vor allem wenn es um Aspekte wie Annahmeverzug und Ausschlussfristen geht. Im Annahmeverzug befindet sich ein Arbeitgeber, wenn er den Lohn nicht zahlt, obwohl der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß anbietet. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind dabei vielfältig und betreffen unter anderem Anrechnungsvorschriften und Ansprüche auf Mindestlohn. Auch Tarifverträge und individuelle Arbeitsverträge spielen eine Rolle. Besonders bemerkenswert sind die Fristen im Arbeitsrecht, die für die Durchsetzung von Lohnansprüchen entscheidend sein können. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese Aspekte beleuchtet und analysiert….


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