Ein Arbeitnehmer klagte erfolgreich gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, weil dieser ihm nach einer unwirksamen Kündigung den Mindestlohn verweigerte. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg stellte klar, dass der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung trotz angeblicher Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers leisten muss. Der Fall zeigt, wie wichtig die korrekte Einhaltung von Kündigungsfristen und Mindestlohnzahlungen für Arbeitgeber ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 Sa 56/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Datum: 20.12.2022 Aktenzeichen: 7 Sa 56/21 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Mindestlohngesetz Beteiligte Parteien: Kläger: Arbeitnehmer, der Vergütung wegen Annahmeverzugs in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 9. August 2017 fordert. Der Kläger argumentiert, dass er durchgehend leistungswillig war und ihm daher die Zahlungen zustehen. Beklagte: Arbeitgeber, die die Vergütung verweigert. Die Beklagte argumentiert, dass das Arbeitsgericht den rechtskraftfähigen Inhalt eines Anerkenntnisurteils falsch bewertet hat und dass die Ansprüche verfallen seien, weil das Mindestlohngesetz nicht für den geforderten Zeitraum gelte. Um was ging es? Sachverhalt: Der Rechtsstreit betrifft die Zahlung der Vergütung wegen Annahmeverzugs des Klägers auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns. Der Anspruch erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 9. August 2017. Kern des Rechtsstreits: Ob dem Kläger Vergütung wegen Annahmeverzugs zusteht, obwohl die Beklagte argumentiert, dass der Kläger nicht arbeitswillig war und der Mindestlohn nicht anwendbar sei. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung der Beklagten w
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de OLG Oldenburg – Az.: 2 Ss (OWi) 67/21 – Beschluss vom 16.03.2021 Siehe dazu auch unseren Artikel: Zahlreiche Bußgeldbescheide fehlerhaft – Rückruf des Leivtec XV3. Das Verfahren wird mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen auf Kosten der Landeskasse, die auch die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat, […]