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Fristlose krankheitsbedingte Kündigung – Beeinträchtigung betrieblicher Interessen

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Ein Telefonist, tariflich unkündbar, wurde wegen häufiger Kurzerkrankungen gekündigt – doch das Landesarbeitsgericht Köln kippte die Kündigung. Der Arbeitgeber habe die strengen Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung nicht erfüllt, so das Gericht. Die Krankheitsausfälle des Mannes – unter anderem wegen Meniskusverletzung, Bandscheibenproblemen und Migräne – rechtfertigten demnach keine Kündigung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 Sa 560/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Köln Datum: 20.06.2024 Aktenzeichen: 8 Sa 560/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren in einem Kündigungsschutzstreit Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Beklagte (Arbeitgeberin): Die Beklagte versucht, die außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung des Klägers durchzusetzen, und argumentiert mit einer negativen Gesundheitsprognose des Klägers, die angeblich zu Beeinträchtigungen im Betriebsablauf und zu wirtschaftlichen Belastungen führt. Kläger (Arbeitnehmer): Der Kläger widerspricht der Kündigung und verteidigt sich damit, dass seine gesundheitlichen Probleme ausgeheilt sind und keine signifikanten zukünftigen Ausfallzeiten zu erwarten sind. Er bestreitet, dass es ein gravierendes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung gibt. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger wurde aufgrund häufiger Kurzerkrankungen außerordentlich gekündigt. Diese Kündigung w


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