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Fristlose krankheitsbedingte Kündigung – Beeinträchtigung betrieblicher Interessen

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Ein Telefonist, tariflich unkündbar, wurde wegen häufiger Kurzerkrankungen gekündigt – doch das Landesarbeitsgericht Köln kippte die Kündigung. Der Arbeitgeber habe die strengen Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung nicht erfüllt, so das Gericht. Die Krankheitsausfälle des Mannes – unter anderem wegen Meniskusverletzung, Bandscheibenproblemen und Migräne – rechtfertigten demnach keine Kündigung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 Sa 560/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
  • Datum: 20.06.2024
  • Aktenzeichen: 8 Sa 560/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren in einem Kündigungsschutzstreit
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Beklagte (Arbeitgeberin): Die Beklagte versucht, die außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung des Klägers durchzusetzen, und argumentiert mit einer negativen Gesundheitsprognose des Klägers, die angeblich zu Beeinträchtigungen im Betriebsablauf und zu wirtschaftlichen Belastungen führt.
  • Kläger (Arbeitnehmer): Der Kläger widerspricht der Kündigung und verteidigt sich damit, dass seine gesundheitlichen Probleme ausgeheilt sind und keine signifikanten zukünftigen Ausfallzeiten zu erwarten sind. Er bestreitet, dass es ein gravierendes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung gibt.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger wurde aufgrund häufiger Kurzerkrankungen außerordentlich gekündigt. Diese Kündigung wurde vom Arbeitsgericht Siegburg als unwirksam erklärt. Die Beklagte legte Berufung gegen dieses Urteil ein, basierend auf der Einschätzung einer negativen Gesundheitsprognose und damit verbundenen betrieblichen Störungen und wirtschaftlichen Belastungen.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage ist, ob die durch häufige Erkrankungen des Klägers entstehenden Belastungen für den Arbeitgeber einen wichtigen Grund für eine Außerordentliche Kündigung darstellen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde vom Landesarbeitsgericht Köln zurückgewiesen. Die außerordentliche Kündigung ist unwirksam.
  • Begründung: Die prognostizierten Fehlzeiten des Klägers in Bezug auf die wirtschaftlichen Belastungen und Betriebsablaufstörungen reichen nicht aus, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Die Voraussetzungen für die Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB liegen nicht vor.
  • Folgen: Die Beklagte muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Da die Revision nicht zugelassen wurde, ist die Entscheidung endgültig. Der Kläger bleibt trotz bestehender Kündigung weiterhin im Arbeitsverhältnis.

Fristlose Kündigung: Rechte und Risiken bei krankheitsbedingten Entlassungen

Eine fristlose Kündigung kann für Arbeitnehmer eine gravierende Wendung im Berufsleben darstellen, insbesondere wenn sie krankheitsbedingt erfolgt. Im Arbeitsrecht gibt es strenge Vorgaben und Regelungen, die den Kündigungsschutz stärken und die Rechte von Arbeitnehmern wahren. Arbeitgeber dürfen nicht willkürlich kündigen; vielmehr müssen sie eindeutige Kündigungsgründe vorweisen können, beispielsweise eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen durch Gesundheitsprobleme am Arbeitsplatz. Solche Kündigungen können oft komplexe rechtliche Fragestellungen aufwerfen, insbesondere in Bezug auf die Sozialwidrigkeit und die Einhaltung von Kündigungsfristen….


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