Ein Mitarbeiter wehrt sich erfolgreich gegen die wiederholte Kündigung seines Arbeitgebers, nachdem er aufgrund mangelnder Aufgaben der Arbeit fernblieb. Das Landesarbeitsgericht Köln urteilte, dass der Kündigungsschutz greift und eine Abmahnung vor der Kündigung notwendig gewesen wäre. Der Fall wirft ein Licht auf die Rechte von Arbeitnehmern bei unzureichender Beschäftigung und die Pflichten von Arbeitgebern im Umgang mit Kündigungen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 Sa 418/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Köln Datum: 20.03.2024 Aktenzeichen: 11 Sa 418/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Kündigungsschutzstreit Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Kläger war bei der Beklagten als Lagerist und Auslieferungstechniker beschäftigt. Er argumentierte, dass die Kündigungen durch die Beklagte sozial ungerechtfertigt seien und forderte eine vertragsgemäße Beschäftigung. Beklagte: Das Unternehmen, bei dem der Kläger angestellt war, versuchte, auf betriebsbedingte und verhaltensbedingte Grundlagen gestützte Kündigungen durchzusetzen. Sie behauptete, dass das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar sei, da weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigt seien. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger war seit Oktober 2020 bei der Beklagten angestellt. Nach mehreren unberechtigten Kündigungen seitens der Beklagten wehrte sich der Kläger juristisch und war teilweise in einem Prozessarbeitsverhältnis tätig. Der Streit drehte sich um die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes und um die Rechtmäßigkeit der verhaltensbedingten Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Streitfrage war, ob die Beklagte regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigte, wod
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Berücksichtigung des Kindeswohls Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 12 UF 11/19 – Beschluss vom 07.03.2019 I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg St. Georg vom 5. Dezember 2018 wird ohne erneute Durchführung eines Termins im schriftlichen Verfahren zurückgewiesen. II. Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung […]