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Ausbildungsverhältnis – Probezeit – Kündigung – Benachteiligung wegen Behinderung

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Ein junger Mann mit Schädel-Hirn-Trauma kämpft um seine Ausbildung zum Verkäufer: Gekündigt, weil er aufgrund seiner Behinderung um Anpassungen bat. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg stellt klar: Auch in der Probezeit darf eine Kündigung nicht wegen einer Behinderung erfolgen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 Sa 16/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
  • Datum: 12.01.2024
  • Aktenzeichen: 9 Sa 16/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Kündigungsschutzprozess
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Antidiskriminierungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein schwerbehinderter Auszubildender mit einem Grad der Behinderung von 80, vertreten durch seine Mutter. Der Kläger argumentierte, dass die Kündigung diskriminierend sei, da sie aufgrund seiner Behinderung erfolgt sei.
  • Beklagte: Der Ausbildungsbetrieb, der die Kündigung während der Probezeit aussprach. Der Betrieb behauptete, die Kündigung sei erforderlich gewesen, da die Betreuer des Klägers unerfüllbare Anforderungen stellten und ein weiteres Arbeiten unmöglich machten.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger, schwerbehindert und von seiner Mutter vertreten, absolvierte eine Ausbildung zum Verkäufer. Während der Probezeit wurde ihm von der Beklagten gekündigt, nachdem seine Mutter und ein externer Betreuer aufgrund der Behinderung des Klägers Anpassungen im Ausbildungsablauf verlangten.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund der Behinderung des Klägers eine unzulässige Benachteiligung darstellt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Kündigung wurde als unwirksam erklärt. Die Beklagte muss den Auszubildenden weiterhin zu den bisherigen Bedingungen ausbilden.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Kündigung wegen der Behinderung des Klägers ausgesprochen wurde. Die Wünsche der Betreuer des Klägers zur Anpassung der Ausbildung basierten auf den Einschränkungen des Klägers, wodurch die Kündigung nach dem AGG unzulässig sei. Der Ausbildungsbetrieb hätte Möglichkeiten zur Anpassung in Betracht ziehen müssen, bevor er den Ausbildungsvertrag kündigte.
  • Folgen: Die Beklagte muss den Kläger weiter beschäftigen und die Kosten des Rechtsstreits tragen. Die Entscheidung unterstreicht den Schutz vor Diskriminierung aufgrund von Behinderung innerhalb der Probezeit. Die Revision wurde zugelassen.

Kündigung eines schwerbehinderten Auszubildenden: Rechte und Herausforderungen im Fokus

Im deutschen Ausbildungsrecht finden sich spezifische Regelungen zu Ausbildungsverhältnissen, die den Schutz der Auszubildenden gewährleisten sollen. Besonders während der Probezeit, die oft einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten umfasst, können Kündigungen ausgesprochen werden. Diese Zeit dient sowohl den Ausbildern als auch den Auszubildenden dazu, festzustellen, ob die Zusammenarbeit für beide Seiten zielführend ist. Wichtige Aspekte sind hierbei der Diskriminierungsschutz und die Rechte von Auszubildenden, insbesondere wenn es um die Benachteiligung von Personen mit Behinderungen geht. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet Arbeitgeber, Chancengleichheit zu wahren und angemessene Unterstützung zu bieten. Im Folgenden wird ein konkreter Fall beleuchtet, der die Herausforderungen und rechtlichen Fragen rund um die Kündigung eines schwerbehinderten Auszubildenden behandelt….


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