Ein junger Mann mit Schädel-Hirn-Trauma kämpft um seine Ausbildung zum Verkäufer: Gekündigt, weil er aufgrund seiner Behinderung um Anpassungen bat. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg stellt klar: Auch in der Probezeit darf eine Kündigung nicht wegen einer Behinderung erfolgen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 Sa 16/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Datum: 12.01.2024 Aktenzeichen: 9 Sa 16/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Kündigungsschutzprozess Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Antidiskriminierungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ein schwerbehinderter Auszubildender mit einem Grad der Behinderung von 80, vertreten durch seine Mutter. Der Kläger argumentierte, dass die Kündigung diskriminierend sei, da sie aufgrund seiner Behinderung erfolgt sei. Beklagte: Der Ausbildungsbetrieb, der die Kündigung während der Probezeit aussprach. Der Betrieb behauptete, die Kündigung sei erforderlich gewesen, da die Betreuer des Klägers unerfüllbare Anforderungen stellten und ein weiteres Arbeiten unmöglich machten. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger, schwerbehindert und von seiner Mutter vertreten, absolvierte eine Ausbildung zum Verkäufer. Während der Probezeit wurde ihm von der Beklagten gekündigt, nachdem seine Mutter und ein externer Betreuer aufgrund der Behinderung des Klägers Anpassungen im Ausbildungsablauf verlangten. Kern des Rechtsstrei
Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de AG Tiergarten – Az.: 297 Ds 14/18, (297 Ds) 235 Js 567/18 (14/18) – Urteil vom 17.08.2018 Der Angeklagte wird freigesprochen. Eine Entschädigung für die Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht dem Angeklagten nicht zu. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse Berlin zur Last. […]