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Arbeitsvertragsbefristung – Erreichen der Regelaltersgrenze

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Ein langjähriger Betriebsratsvorsitzender muss seinen Stuhl räumen: Sein Arbeitsverhältnis endete automatisch mit Erreichen der Regelaltersgrenze, entschied das LAG Baden-Württemberg. Obwohl der Kläger auf Weiterbeschäftigung klagte, sah das Gericht in der vertraglichen Regelung zur Altersbefristung keinen Verstoß und wies eine Diskriminierung aufgrund der Betriebsratstätigkeit zurück. Der Fall könnte wegen grundsätzlicher Rechtsfragen vor dem Bundesarbeitsgericht landen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 Sa 75/20 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Datum: 28.06.2021 Aktenzeichen: 9 Sa 75/20 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Betriebsverfassungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ein ehemaliger Betriebsratsvorsitzender, der gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aufgrund der Erreichung der Regelaltersgrenze klagt und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anstrebt. Er beruft sich auf eine vermeintliche Unklarheit der Befristungsklausel und behauptet, durch die Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses wegen seiner Betriebsratstätigkeit benachteiligt zu sein. Beklagte: Ein Unternehmen, das die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers gemäß einer vertraglichen Altersgrenzenregelung gerechtfertigt sieht. Die Beklagte argumentiert, dass ähnliche Verlängerungen nur in betrieblich begründeten Ausnahmefällen gewährt wurden und weist den Vorwurf der Benachteiligung des Klägers zurück. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger war seit 1993 bei der Beklagten beschäftigt und wurde 2003 als Betriebsratsvorsitzender freigestellt. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze zum 30.09.2019 endet das Arbeitsverhältnis laut Vertrag. Der Kläger erhob gegen dieses Vertragsende Klage, argumentierend, dass


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