Ein langjähriger Betriebsratsvorsitzender muss seinen Stuhl räumen: Sein Arbeitsverhältnis endete automatisch mit Erreichen der Regelaltersgrenze, entschied das LAG Baden-Württemberg. Obwohl der Kläger auf Weiterbeschäftigung klagte, sah das Gericht in der vertraglichen Regelung zur Altersbefristung keinen Verstoß und wies eine Diskriminierung aufgrund der Betriebsratstätigkeit zurück. Der Fall könnte wegen grundsätzlicher Rechtsfragen vor dem Bundesarbeitsgericht landen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 Sa 75/20 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
- Datum: 28.06.2021
- Aktenzeichen: 9 Sa 75/20
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Betriebsverfassungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein ehemaliger Betriebsratsvorsitzender, der gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aufgrund der Erreichung der Regelaltersgrenze klagt und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anstrebt. Er beruft sich auf eine vermeintliche Unklarheit der Befristungsklausel und behauptet, durch die Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses wegen seiner Betriebsratstätigkeit benachteiligt zu sein.
- Beklagte: Ein Unternehmen, das die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers gemäß einer vertraglichen Altersgrenzenregelung gerechtfertigt sieht. Die Beklagte argumentiert, dass ähnliche Verlängerungen nur in betrieblich begründeten Ausnahmefällen gewährt wurden und weist den Vorwurf der Benachteiligung des Klägers zurück.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger war seit 1993 bei der Beklagten beschäftigt und wurde 2003 als Betriebsratsvorsitzender freigestellt. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze zum 30.09.2019 endet das Arbeitsverhältnis laut Vertrag. Der Kläger erhob gegen dieses Vertragsende Klage, argumentierend, dass die Klausel unklar und somit unwirksam sei und dass er aus betriebsratsbezogenen Gründen ungleich behandelt wurde.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage ist, ob die im Arbeitsvertrag enthaltene Befristungsregelung wegen Unklarheit unwirksam ist und ob die Nichtverlängerung des Vertrags als eine unzulässige Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit des Klägers zu werten ist.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Das Arbeitsverhältnis endete regulär durch die Befristungsklausel am 30.09.2019.
- Begründung: Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit der Befristungsklausel als eindeutig und der AGB-Kontrolle standhaltend. Es wurde festgestellt, dass die Klausel im Vertrag sowohl das Erreichen der Regelaltersgrenze als Beendigungspunkt regelt als auch die Möglichkeit einer früheren Beendigung bei vorherigem Rentenbezug. Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht nicht, weil die Beklagte bei anderen Arbeitnehmern keine systematische Ungleichbehandlung vollzog, sondern Einzelfallregelungen traf. Auch kein Nachweis einer Benachteiligung aufgrund Betriebsratstätigkeit.
- Folgen: Der Kläger bleibt ohne Beschäftigung bei der Beklagten und trägt die Kosten des Verfahrens. Zudem wird die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, wodurch der Kläger theoretisch die Entscheidung beim Bundesarbeitsgericht anfechten könnte….