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Wohngebäudeversicherung – Versicherungsschaden an Stützmauer

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Ein heftiger Streit um eine 108.000 Euro teure Stützmauer entbrannte zwischen einem Hausbesitzer und seiner Versicherung nach dem Sturmtief Bernd. Das Landgericht Wuppertal entschied nun: Die Versicherung muss nicht zahlen, da die Mauer als Stützmauer und nicht als Grundstückseinfriedung gilt und somit nicht vom Versicherungsschutz abgedeckt ist. Ein herber Rückschlag für den Kläger, der auf die Zahlung seiner Versicherung gehofft hatte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 O 97/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Wuppertal Datum: 02.05.2024 Aktenzeichen: 4 O 97/23 Verfahrensart: Zivilverfahren Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Versicherungsnehmer, der Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung geltend macht. Er argumentiert, dass eine Mauer auf seinem Grundstück durch ein Starkregenereignis beschädigt wurde und daher unter den Versicherungsschutz fallen sollte. Beklagter: Versicherungsunternehmen, das die Ansprüche des Klägers ablehnt. Es argumentiert, dass die betreffende Mauer nicht als „Einfriedung“ im Sinne des Versicherungsvertrags gilt und deshalb nicht versichert ist. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger ist Inhaber einer Wohngebäudeversicherung, die auch Grundstückseinfriedungen abdecken soll. Nach einem Starkregenereignis meldete er Schäden an einer Grenzmauer seines Grundstücks und forderte dessen Regulierung vom Versicherer. Der Versicherer lehnte die Schadensregulierung ab, da die Mauer keine „Einfriedung“ sei. Kern des Rechtsstreits: Ob die beschädigte Mauer unter den Begriff „Einfriedung“ im Sinne des Versicherungsvertrags fällt und somit eine Pflicht zur Schadensregulierung durch die Versicherung besteht. Was wurde entschieden?


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