Ein Geschäftsführer scheitert mit dem Versuch, Mietkautionsbürgschaften für sich und seine GmbH einzukassieren, weil in den Bürgschaftsurkunden die falsche Vermieterin genannt wurde. Das Landgericht Wiesbaden wies die Klage ab, da die Versicherung die Bürgschaft nur für die fälschlicherweise genannte Hausverwaltungsgesellschaft übernehmen wollte und nicht für die tatsächlichen Vermieter. Die Unstimmigkeiten in den Verträgen führten dazu, dass kein wirksamer Bürgschaftsvertrag zustande kam. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 O 2/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Wiesbaden
- Datum: 07.06.2023
- Aktenzeichen: 3 O 2/23
- Verfahrensart: Urkundenprozess
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Bürgschaftsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger zu 1): Inhaber von 94 % der Geschäftsanteile der Klägerin zu 2) und deren Geschäftsführer. Er behauptet, dass er Eigentümer bestimmter Mietgrundstücke ist und fordert die Auszahlung der in den Bürgschaftsverträgen genannten Beträge.
- Klägerin zu 2): Ein Unternehmen, dessen Eigentümer bestimmte andere Mietgrundstücke sind. Ähnlich wie der Kläger zu 1) fordert sie die Auszahlung der in den Bürgschaftsverträgen genannten Beträge.
- Beklagte: Eine Partei, die diverse Mietkautionsbürgschaften unterzeichnet hat. Sie verweigert die Auszahlung, da die Mietvertragsparteien in den Bürgschaftsverträgen und den Mietverträgen nicht identisch bezeichnet worden sind.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Kläger forderten Zahlungen aus Mietkautionsbürgschaften, wobei die Bürgschaften eine falsche Bezeichnung des Vermieters enthielten. Die Beklagte lehnte Zahlungen ab, da sie sich nur gegenüber der im Bürgschaftsvertrag genannten Mietvertragspartei für verpflichtet hielt.
- Kern des Rechtsstreits: Der Streit drehte sich darum, ob die falsche Bezeichnung des Vermieters in den Bürgschaftssurkunden unschädlich ist und ob die Bürgschaftsurkunden gültig waren, obwohl sie fälschlicherweise eine andere Partei als Vermieter nennen.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen.
- Begründung: Es sei kein Bürgschaftsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen, da die Beklagte ein Angebot nur gegenüber der in den Bürgschaftsverträgen benannten Partei machen wollte. Eine unbewusste Falschbezeichnung (Falsa demonstratio non nocet) könne nicht angenommen werden, da beide Parteien nicht dasselbe gewollt hätten. Es könne auch keine Verpflichtung auf Basis der Grundsätze des „Geschäfts, für den, den es angeht“ festgestellt werden.
- Folgen: Die Kläger tragen die Gerichtskosten und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten gemäß den festgelegten Anteilen (Kläger zu 1: 62 %; Klägerin zu 2: 38 %). Die Beklagte hat ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Es blieb bei der Festsetzung des Streitwerts bei 22.197,06 EUR.
Bürgschaftsvertrag: Wichtige rechtliche Aspekte und ein konkreter Fall
Ein Bürgschaftsvertrag ist eine rechtliche Vereinbarung, bei der eine Person oder ein Unternehmen (der Bürge) sich verpflichtet, für die Schulden eines anderen (des Hauptschuldners) einzustehen. Damit dieser Vertrag rechtsgültig ist, müssen bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt werden. Dazu gehören unter anderem die schriftliche Form des Vertrages und die eindeutige Festlegung der Haftung im Bürgschaftsvertrag….