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Voraussetzungen des Abschlusses eines Bürgschaftsvertrages

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Ein Geschäftsführer scheitert mit dem Versuch, Mietkautionsbürgschaften für sich und seine GmbH einzukassieren, weil in den Bürgschaftsurkunden die falsche Vermieterin genannt wurde. Das Landgericht Wiesbaden wies die Klage ab, da die Versicherung die Bürgschaft nur für die fälschlicherweise genannte Hausverwaltungsgesellschaft übernehmen wollte und nicht für die tatsächlichen Vermieter. Die Unstimmigkeiten in den Verträgen führten dazu, dass kein wirksamer Bürgschaftsvertrag zustande kam. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 O 2/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Wiesbaden Datum: 07.06.2023 Aktenzeichen: 3 O 2/23 Verfahrensart: Urkundenprozess Rechtsbereiche: Mietrecht, Bürgschaftsrecht Beteiligte Parteien: Kläger zu 1): Inhaber von 94 % der Geschäftsanteile der Klägerin zu 2) und deren Geschäftsführer. Er behauptet, dass er Eigentümer bestimmter Mietgrundstücke ist und fordert die Auszahlung der in den Bürgschaftsverträgen genannten Beträge. Klägerin zu 2): Ein Unternehmen, dessen Eigentümer bestimmte andere Mietgrundstücke sind. Ähnlich wie der Kläger zu 1) fordert sie die Auszahlung der in den Bürgschaftsverträgen genannten Beträge. Beklagte: Eine Partei, die diverse Mietkautionsbürgschaften unterzeichnet hat. Sie verweigert die Auszahlung, da die Mietvertragsparteien in den Bürgschaftsverträgen und den Mietverträgen nicht identisch bezeichnet worden sind. Um was ging es? Sachverhalt: Die Kläger forderten Zahlungen aus Mietkautionsbürgschaften, wobei die Bürgschaften eine falsche Bezeichnung des Vermieters enthielten. Die Beklagte lehnte Zahlungen ab, da sie sich nur gegenüber der im Bürgschaftsvertrag genannten Mietvertragspartei für verpflichtet hielt. Kern des Rechtsstreits: Der Streit drehte s


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