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Rechtsanwälte Kotz GbR

Voraussetzungen der Gefährdungshaftung nach § 833 BGB – Hundebiss

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Ein nächtlicher Spaziergang in Mainz-Kostheim endete für einen Weimaraner mit blutigen Bisswunden am Hals, verursacht durch einen Rottweiler. Das Landgericht Wiesbaden sprach dem Besitzer des verletzten Hundes nun über 3.000 Euro Schadensersatz zu, da die Halterin des Rottweilers für die Tiergefahr ihres Vierbeiners haftbar gemacht wurde. Der Fall beleuchtet die rechtlichen Konsequenzen, wenn Hundebegegnungen außer Kontrolle geraten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 O 83/19 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Wiesbaden Datum: 26.03.2021 Aktenzeichen: 4 O 83/19 Verfahrensart: Zivilverfahren, Schadensersatzansprüche Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Tierhalterhaftung Beteiligte Parteien: Kläger: Halter eines Weimeraner-Rüden, fordert Schadensersatz, da sein Hund durch den Rottweiler der Beklagten verletzt wurde. Er behauptet, der Rottweiler habe seinen Hund gebissen und materiellen sowie immateriellen Schaden verursacht. Beklagte: Hundehalterin eines Rottweilers, bestreitet, dass ihr Hund den Hund des Klägers gebissen hat, und sieht keine Haftung für Schadensersatz. Sie argumentiert, dass die Tiergefahr des klägerischen Hundes berücksichtigt werden müsse. Um was ging es? Sachverhalt: Am Abend des 13.03.2018 begegnete der Kläger mit seinem Hund der Beklagten und ihrem Hund. Es kam zu einem Vorfall, bei dem der Kläger behauptet, sein Hund sei vom Rottweiler der Beklagten gebissen worden, was später tierärztliche Behandlungen erforderte. Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob der Hund der Beklagten den Hund des Klägers gebissen hat und ob die Beklagte damit für die Schäden haftet, die aus dieser Begegnung resultierten. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Beklagten wurden gesamtschuldnerisch zur


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