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Voraussetzung der Hemmung der Verjährungsfrist durch Einleitung Mahnverfahren

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Ein Mann scheitert vor Gericht mit seiner Klage gegen seine Versicherung, weil er seinen Schadenersatzanspruch im Mahnbescheid nur vage beschrieb. Das Landgericht Wiesbaden wies seine Berufung ab und erklärte die Ansprüche für verjährt, da die unzureichende Beschreibung im Mahnverfahren die Verjährung nicht gehemmt hatte. Zudem zweifelte das Gericht die Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Kosten an, da der Kläger möglicherweise Scheinrechnungen eingereicht hatte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 S 7/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Wiesbaden Datum: 17.03.2023 Aktenzeichen: 7 S 7/22 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Zivilrecht, Verjährungsrecht, Versicherungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger und Berufungskläger: Argumentierte, dass die Ansprüche nicht verjährt seien, da im Mahnbescheidsantrag das Schadensdatum hinreichend bestimmt angegeben wurde. Beklagte: Berief sich auf die Verjährung der Ansprüche des Klägers und führte detailliert aus, dass die Ansprüche verjährt seien. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger hatte einen Mahnbescheidsantrag gestellt, in dem er Schadensersatz aus einem Versicherungsvertrag verlangte. Er behauptete, der Schaden sei am 23.02.2017 eingetreten. Es ging um Versicherungsschäden, die nicht klar definiert wurden, da ein konkretes Schadensdatum fehlte. Kern des Rechtsstreits: War der Mahnbescheidsantrag des Klägers ausreichend bestimmt, um die Verjährung zu hemmen? Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden, welches die Klag


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