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Verkehrsunfall – Verdienstausfallschaden bei Abgabe einer Teilabfindungserklärung

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Ein Mann, der 2002 einen schweren Verkehrsunfall erlitt, scheiterte vor dem Landgericht Würzburg mit dem Versuch, seine Entschädigungszahlungen nachträglich aufzustocken. Er argumentierte, dass seine Karriere durch den Unfall einen anderen Verlauf genommen habe als ursprünglich prognostiziert und forderte einen deutlich höheren Verdienstausfall. Das Gericht entschied jedoch zugunsten der Versicherung, da die ursprüngliche Vereinbarung aus dem Jahr 2007 bindend sei. Zum vorliegenden Urteil Az.: 73 O 1846/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Würzburg
  • Datum: 03.07.2023
  • Aktenzeichen: 73 O 1846/22
  • Verfahrensart: Zivilklageverfahren
  • Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Vertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Kläger erlitt bei einem Verkehrsunfall ein schweres Trauma und streitet nun um die Höhe des ihm zustehenden Verdienstausfallschadens. Er argumentiert, dass ihm ein höherer Schadensersatz zusteht als bisher vereinbart und gezahlt. Er beansprucht auch, dass eine Karriere in der Unternehmensberatung wahrscheinlicher gewesen wäre.
  • Beklagte: Die Beklagte ist die Versicherung des unfallverursachenden Fahrzeugs. Sie hält die Vereinbarungen in der während der Schadensabwicklung getroffenen Teilabfindungserklärung für bindend und argumentiert, dass diese alle Ansprüche regelt, mit Ausnahme der vertraglich zugestandenen Anpassung an Inflation.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger erlitt 2002 bei einem Verkehrsunfall ein Schädel-Hirn-Trauma und vereinbarte 2007 mit der Versicherung der Beklagten eine Abfindung, die den Verdienstausfallschaden abdeckt. Später verlangt er jedoch höhere Zahlungen, die seiner Meinung nach aufgrund seiner Karriereentwicklung gerechtfertigt sind.
  • Kern des Rechtsstreits: Der Kläger bestreitet die Angemessenheit der vereinbarten Berechnung des Verdienstausfalls. Er fordert eine Neufestlegung dieser Berechnung aufgrund eines veränderten Karriereverlaufs und der angenommenen Möglichkeit einer höheren Position in der Unternehmensberatung. Die Beklagte beruft sich auf die ursprüngliche Abfindungserklärung und hält diese für abschließend.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen.
  • Begründung: Die Teilabfindungserklärung wurde als umfassende und abschließende Vereinbarung über den Verdienstausfallschaden betrachtet. Ergänzend gibt es einen vertraglichen Anspruch auf Inflationsanpassung, der erfüllt wurde. Alle weiteren Ansprüche sind somit unbegründet. Außerdem wird eine Neuberechnung nicht zugelassen, da diese der vertraglichen Abmachung widerspricht.
  • Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil bestätigt, dass die in der Teilabfindungserklärung getroffenen Vereinbarungen weiterhin bindend und rechtlich durchgesetzt sind, einschließlich der vertraglichen Regelung über Inflationsanpassungen. Weitere Deliktische Ansprüche werden aufgrund der geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen ausgeschlossen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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