Ein 15-minütiger Parkverstoß sorgt für juristischen Streit um den Wert des Unterlassungsanspruchs. Das Landgericht Wuppertal bestätigt die Einschätzung des Amtsgerichts Remscheid und setzt den Streitwert auf 500 Euro fest – entgegen der Forderung der Klägerseite, die den Verstoß mit 2.000 Euro bewertet wissen wollte. Ausschlaggebend für die niedrige Bewertung war die einmalige Dauerparker-Sünde des Beklagten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 16 T 72/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Wuppertal Datum: 20.09.2023 Aktenzeichen: 16 T 72/23 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren zur Streitwertfestsetzung Rechtsbereiche: Kostenrecht, Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Klägerseite: Forderte eine höhere Streitwertfestsetzung basierend auf einem vergleichbaren Fall, argumentierte, dass der Unterlassungsanspruch aufgrund der Wiederholungsgefahr höher zu bewerten sei. Beklagte: Beschuldigt eines einzigen Parkverstoßes, der zugrunde gelegte Streitwert von 2.000 EUR wurde als überhöht angesehen. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerseite legte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts Remscheid ein. Das Amtsgericht hatte die Streitwertfestsetzung auf 500 EUR festgesetzt. Die Klägerseite argumentierte, dass aufgrund eines Unterlassungsanspruchs ein höherer Streitwert angesetzt werden sollte. Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob der Streitwert richtig berechnet wurde, insbesondere im Hinblick auf die Anzahl und Schwere der Parkverstöße. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Beschwerde der Klägerseite wurde zurückgewiesen. Begründung: Das Gericht entschied, dass die Streitwertfestsetzung des Am
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Saarbrücken Az: 5 U 496/05-53 Urteil vom 12.04.2006 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28.07.2005 – Az.: 14 O 174/04 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. […]