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Hausratversicherung – Muss diese Hotelkosten nach Wasserschaden übernehmen?

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Ein Mieter musste nach einem Wasserschaden in seiner Wohnung in ein Hotel ziehen – doch die Hausratversicherung weigert sich, die Kosten zu übernehmen. Das Landgericht Wuppertal entschied, dass die Versicherung nur dann zahlen muss, wenn der Hausrat selbst beschädigt wurde, nicht aber bei Schäden an der Bausubstanz. Der Mieter bleibt auf den Hotelkosten von über 10.000 Euro sitzen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 O 237/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Wuppertal
  • Datum: 08.08.2024
  • Aktenzeichen: 4 O 237/23
  • Verfahrensart: Zivilverfahren auf Zahlung von Versicherungssummen
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Kläger begehrt Erstattung von Hotelkosten aufgrund eines angeblichen Wasserschadens, der seine Wohnung unbewohnbar machte. Er stützte seine Ansprüche auf die bestehende Hausratversicherung bei der Beklagten, die laut Versicherungspolice Kosten für alternative Unterkünfte bei unbewohnbarer Wohnung abdecken würde.
  • Beklagte: Ein Versicherungsunternehmen, das die Erstattung verweigert, da der Schaden nicht am Hausrat, sondern am Gebäude aufgetreten sei. Das Unternehmen argumentiert, dass die Versicherung lediglich Hausratschäden abdecke und der geltend gemachte Schaden daher nicht unter den Vertrag falle.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger beansprucht die Erstattung von Hotelkosten, die aufgrund eines Wasserschadens entstanden seien, welcher seine Wohnung unbewohnbar machte. Die Versicherung weigerte sich, diesen Anspruch anzuerkennen, da lediglich Gebäudeteile und kein Hausrat betroffen waren.
  • Kern des Rechtsstreits: Sind die Voraussetzungen für die Erstattung von Hotelkosten durch die Hausratversicherung erfüllt, wenn ein Wasserschaden die Wohnung unbewohnbar macht, aber kein Hausrat betroffen ist?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Hotelkosten durch die Versicherung.
  • Begründung: Die Versicherungspolice deckt ausschließlich Schäden am Hausrat ab. Da lediglich Gebäudeteile und nicht der Hausrat beschädigt wurden, liegt kein ersatzpflichtiger Versicherungsfall vor. Der eindeutige Wortlaut der Versicherungsbedingungen schließt eine Erstattung in diesem Fall aus.
  • Folgen: Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil verdeutlicht die Notwendigkeit, die genauen Bedingungen einer Versicherungsdeckung zu beachten, insbesondere bei Unklarheiten über den Deckungsumfang bei Wasserschäden. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.

Häufige Konflikte bei Wasserschäden: Rechte von Hausratversicherungsnehmern

Eine Hausratversicherung schützt Eigentümer vor finanziellen Verlusten, die durch Schäden an ihrem Mobiliar und bestimmten Werten entstehen. Insbesondere bei Wasserschäden, die durch Rohrbrüche oder andere Ursachen entstehen können, stellen sich oft zentrale Fragen zur Schadensregulierung. Kunden erwarten in solchen Situationen Unterstützung, sei es durch die Kostenübernahme für Reparaturen oder die Erstattung von Unterkunftskosten, falls die Wohnung unbewohnbar wird. Die Versicherungsbedingungen sind dabei entscheidend, um zu klären, ob Hotelkosten oder andere Unterkunftskosten im Falle eines Wasserschadens übernommen werden. Entschädigungsansprüche und die Notwendigkeit, temporäre Lösungen wie Notunterkünfte zu finden, führen häufig zu Konflikten zwischen Versicherungsnehmern und Anbietern….


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