Ein Mieter musste nach einem Wasserschaden in seiner Wohnung in ein Hotel ziehen – doch die Hausratversicherung weigert sich, die Kosten zu übernehmen. Das Landgericht Wuppertal entschied, dass die Versicherung nur dann zahlen muss, wenn der Hausrat selbst beschädigt wurde, nicht aber bei Schäden an der Bausubstanz. Der Mieter bleibt auf den Hotelkosten von über 10.000 Euro sitzen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 O 237/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Wuppertal Datum: 08.08.2024 Aktenzeichen: 4 O 237/23 Verfahrensart: Zivilverfahren auf Zahlung von Versicherungssummen Rechtsbereiche: Versicherungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Kläger begehrt Erstattung von Hotelkosten aufgrund eines angeblichen Wasserschadens, der seine Wohnung unbewohnbar machte. Er stützte seine Ansprüche auf die bestehende Hausratversicherung bei der Beklagten, die laut Versicherungspolice Kosten für alternative Unterkünfte bei unbewohnbarer Wohnung abdecken würde. Beklagte: Ein Versicherungsunternehmen, das die Erstattung verweigert, da der Schaden nicht am Hausrat, sondern am Gebäude aufgetreten sei. Das Unternehmen argumentiert, dass die Versicherung lediglich Hausratschäden abdecke und der geltend gemachte Schaden daher nicht unter den Vertrag falle. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger beansprucht die Erstattung von Hotelkosten, die aufgrund eines Wasserschadens entstanden seien, welcher seine Wohnung unbewohnbar machte. Die Versicherung weigerte sich, diesen Anspruch anzuerkennen, da lediglich Gebäudeteile und kein Hausrat betroffen waren. Kern des Rechtsstreits: Sind die Voraussetzungen für die Erstattung von Hotelkosten durch die Hausratversicherung erfüllt, wenn ein Wasserschaden die Wohnung unbewohnbar macht, aber kein Hausrat betroffen i
Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de LG Karlsruhe, Az.: 6 O 340/15, Urteil vom 05.10.2018 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der durch die Streithelfer Dipl.-Ing. D, Dipl.-Ing. W und W.W., verursachten Kosten, zu tragen. Die Streithelferin der Klägerin, die B GmbH, trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. […]