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Bürgschaftsvertrag – Voraussetzungen des Ausschlusses der Einrede der Anfechtbarkeit

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Wegen Mängeln an einer Lüftungsanlage muss eine Bank trotz Einredeverzicht 18.970,03 Euro zahlen. Das Landgericht Wiesbaden entschied, dass die Bank die Bürgschaftssumme an die Bauherrin auszahlen muss, obwohl die Baufirma die Anlage mangelhaft installiert hatte. Die Bank hatte argumentiert, die Bürgschaftsvereinbarung sei unwirksam, doch das Gericht wies diese Argumentation zurück. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 O 308/18 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Wiesbaden Datum: 02.12.2020 Aktenzeichen: 7 O 308/18 Verfahrensart: Zivilprozess zur Zahlung einer Bürgschaftssumme Rechtsbereiche: Zivilrecht, Bürgschaftsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Das Unternehmen, das die Auszahlung der Bürgschaftssumme verlangt. Sie hatte die Fa. xxx GmbH mit Bauarbeiten beauftragt, und nach Feststellung von Mängeln forderte sie die Auszahlung der Bürgschaft. Beklagte: Die Versicherungsgesellschaft, die die Bürgschaft ausgestellt hatte. Sie argumentierte, dass die Sicherungsabrede unwirksam sei, da diese auf die Einrede der Anfechtbarkeit verzichtet. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin hatte die Fa. xxx GmbH mit Arbeiten an einer Lüftung-Kälteanlage beauftragt, die durch eine Bürgschaft der Beklagten abgesichert waren. Mängel an der Anlage wurden festgestellt, und die Klägerin verlangte die Auszahlung der Bürgschaftssumme von 18.970,03 EUR zur Mangelbeseitigung. Kern des Rechtsstreits: Die Beklagte erhob die Einrede, dass die Sicherungsabrede in der Bürgschaft ungültig sei, weil sie den Verzicht auf die Anfechtbarkeit beinhalt


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