Ein Gläubiger scheitert mit dem Versuch, eine Forderung aus einem Insolvenzverfahren zu vollstrecken, weil das Siegel auf dem Tabellenauszug lediglich gedruckt und nicht vom Urkundsbeamten eigenhändig angebracht wurde. Das Landgericht Würzburg bestätigt damit die Entscheidung des Amtsgerichts und betont die zwingende Einhaltung der Formvorschriften bei der Zwangsvollstreckung. Der Fall verdeutlicht die Bedeutung formaler Genauigkeit bei der Beurkundung von Insolvenztabellen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 52 T 1823/19 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Würzburg Datum: 29.10.2019 Aktenzeichen: 52 T 1823/19 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren Rechtsbereiche: Zwangsvollstreckungsrecht, Insolvenzrecht Beteiligte Parteien: Gläubiger: Der Gläubiger legte eine Sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts ein, weil dessen Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss abgelehnt wurde. Seine zentrale Argumentation bezog sich auf die Vollstreckbarkeit eines Auszugs der Insolvenztabelle, der jedoch formal nicht korrekt war. Erstgericht (Amtsgericht): Dieses wies den Antrag des Gläubigers aufgrund eines fehlenden ordnungsgemäßen Dienstsiegels auf dem vorgelegten Dokument zurück, was für die Vollstreckung erforderlich gewesen wäre. Um was ging es? Sachverhalt: Der Gläubiger versuchte, die Vollstreckung eines Anspruchs aus einer Insolvenztabelle zu erwirken. Das Amtsgericht hatte zuvor einen Antrag des Gläubigers abgelehnt, da die vorgelegte Dokumentation formell nicht ordnungsgemäß war. Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob ein Auszug aus der Insolvenztabelle mit einem drucktechnischen Dienstsiegel zur Vollstreckung ausreicht, oder ob unbedingt ein eigenhändiges Diens
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de Verjährungsneubeginn nach Wiedereinsetzung: Einblicke in die Rechtsprechung Die juristische Welt ist oft komplex und für Laien schwer verständlich. Ein aktuelles Urteil des BayObLG München beleuchtet die Thematik der Verjährung nach gewährter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Doch was bedeutet das konkret? Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 202 ObOWi 314/23 >>> […]