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Anderweitiger Verdienst – böswilliges Unterlassen – geringfügige Beschäftigung (Minijob)

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Eine Luftsicherheitskontrollkraft kehrt aus der Elternzeit zurück und darf ihren Job nicht antreten – ihr fehlt die nötige Schulung. Doch der Arbeitgeber weigert sich, die Kosten dafür zu übernehmen. Nun hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden: Die Frau hat Anspruch auf die Schulung und Lohnfortzahlung, obwohl sie nicht arbeiten konnte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 21 Sa 17/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Datum: 16.10.2024 Aktenzeichen: 21 Sa 17/24 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Arbeitnehmerin, die nach der Elternzeit ihre Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollkraft wieder aufnehmen wollte. Sie forderte die Zahlung von Annahmeverzugslohn und die Teilnahme an notwendigen Fortbildungen. Beklagte: Arbeitgeberin, die die notwendige Nachschulung der Klägerin verweigerte und Auskunft über Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit forderte, um eine angebliche böswillige Unterlassung der Klägerin geltend zu machen. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin war nach ihrer Elternzeit bereit, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen. Hierfür benötigte sie eine Nachschulung, die die Beklagte jedoch nicht ermöglichte. Die Klägerin forderte ihren Lohn für die Monate August bis Dezember 2023 und die Teilnahme an notwendigen Fortbildungen. Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob die Beklagte die Vergütung trotz der nicht erfolgten Nachschulung zahlen muss und ob die Beklagte das Recht hat, Auskunft über etwaige Vermittlungsvorschläge an die Klägerin zu e


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