Eine Luftsicherheitskontrollkraft kehrt aus der Elternzeit zurück und darf ihren Job nicht antreten – ihr fehlt die nötige Schulung. Doch der Arbeitgeber weigert sich, die Kosten dafür zu übernehmen. Nun hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden: Die Frau hat Anspruch auf die Schulung und Lohnfortzahlung, obwohl sie nicht arbeiten konnte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 21 Sa 17/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
- Datum: 16.10.2024
- Aktenzeichen: 21 Sa 17/24
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Arbeitnehmerin, die nach der Elternzeit ihre Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollkraft wieder aufnehmen wollte. Sie forderte die Zahlung von Annahmeverzugslohn und die Teilnahme an notwendigen Fortbildungen.
- Beklagte: Arbeitgeberin, die die notwendige Nachschulung der Klägerin verweigerte und Auskunft über Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit forderte, um eine angebliche böswillige Unterlassung der Klägerin geltend zu machen.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin war nach ihrer Elternzeit bereit, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen. Hierfür benötigte sie eine Nachschulung, die die Beklagte jedoch nicht ermöglichte. Die Klägerin forderte ihren Lohn für die Monate August bis Dezember 2023 und die Teilnahme an notwendigen Fortbildungen.
- Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob die Beklagte die Vergütung trotz der nicht erfolgten Nachschulung zahlen muss und ob die Beklagte das Recht hat, Auskunft über etwaige Vermittlungsvorschläge an die Klägerin zu erhalten.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Beklagte muss die Vergütung zahlen und die Klägerin an den Fortbildungen teilnehmen lassen. Der Auskunftsanspruch der Beklagten wurde abgelehnt.
- Begründung: Die Klägerin war nicht verpflichtet, sich arbeitssuchend zu melden, da das Arbeitsverhältnis fortbestand. Die Beklagte war verantwortlich für die Nichterfüllung der Nachschulungen, wodurch der Vergütungsanspruch der Klägerin nach § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB fortbesteht. Zudem sind Minijobber nicht verpflichtet, sich arbeitssuchend zu melden.
- Folgen: Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung zeigt, dass Arbeitgeber die Schulungspflichten ernst nehmen müssen und keine zusätzlichen Auskunftspflichten von Arbeitnehmern bei bestehenden Arbeitsverhältnissen ableiten können. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Minijobs im Fokus: Rechtliche Fallstricke und Folgen bei Falschangaben
Die rechtlichen Grundlagen zu Beschäftigungsarten wie geringfügigen Beschäftigungen oder Minijobs spielen eine zentrale Rolle im deutschen Arbeitsrecht. Minijobs bieten eine Möglichkeit, zusätzliches Einkommen zu generieren, ohne die hohen Sozialversicherungsbeiträge eines regulären Arbeitsverhältnisses zu zahlen. Dabei müssen jedoch bestimmte Verdienstgrenzen und Regelungen beachtet werden, um unzulässige Arbeitsverhältnisse oder gar Schwarzarbeit zu vermeiden. Ein wichtiger Aspekt in diesem Kontext ist die Frage des anderweitigen Verdienstes und der Haftung bei böswilligem Unterlassen. Wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer seine Nebentätigkeit falsch angibt oder nicht den erforderlichen Arbeitsvertrag für seinen Minijob einhält, kann das schwerwiegende Folgen haben….