Im Jahr 2023 waren in Deutschland mehr als 109.600 minderjährige Kinder von der Scheidung ihrer Eltern betroffen. Etwa ein Viertel aller Scheidungen erfolgte nach einer Ehedauer von sechs bis zehn Jahren. Zudem wurden 95,8 % der Scheidungsanträge einvernehmlich gestellt. Diese Zahlen verdeutlichen, dass klare rechtliche Regelungen der vermögensrechtlichen Verhältnisse in der Ehe hilfreich sein können. Ein notariell beurkundeter Ehevertrag bietet eine rechtssichere Grundlage für individuelle Vereinbarungen. Die notarielle Beurkundung gewährleistet die rechtliche Beratung beider Ehepartner und sorgt für eine ausgewogene Gestaltung. „Ein Ehevertrag sollte die individuellen Bedürfnisse beider Ehepartner berücksichtigen und eine faire Lösung schaffen“, erläutert Notar Dr. Gerd Christian Kotz. Dieser Beitrag informiert über die rechtlichen Grundlagen, die Gestaltungsmöglichkeiten und den Ablauf eines Ehevertrags. Zudem werden häufige Fragen zu den Kosten und zur Bedeutung eines Ehevertrags in unterschiedlichen Lebenssituationen beantwortet. Das Wichtigste in Kürze Gesetzliche Vorgabe: Ein Ehevertrag muss notariell beurkundet werden, um rechtswirksam zu sein. Zeitpunkt: Der Abschluss eines Ehevertrags ist sowohl vor als auch während der Ehe möglich. Gestaltungsrahmen: Regelbar sind der Güterstand, der Versorgungsausgleich und Unterhaltsvereinbarungen. Rechtliche Grenzen: Bestimmte Bereiche, wie der Kindesunterhalt, können nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Gebühren: Die Kosten richten sich nach dem Geschäftswert des Vertrags und sind gesetzlich festgelegt. Anpassungen: Änderungen des Ehevertrags sind mit Zustimmung beider Partner möglich. Wirksamkeit: Die Rechtsprechung prüft Eheverträge auf Angemessenheit und Ausgewogenheit. Vorlaufzeit: Eine gesetzliche Prüfungsfrist von zwei Wochen vor der Beurkundung ist vorgeschrieben. Flexibilität: Eheverträge können individuell an die persönlich
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de VG Frankfurt – Az.: 5 L 744/20.F – Beschluss vom 26.03.2020 Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angesichts der COVID-19-Pandemie die Verpflichtung […]