Die Krankenversicherung ist in Deutschland Pflicht. Jeder Bürger muss krankenversichert sein, entweder in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder in der privaten Krankenversicherung (PKV). Für die meisten Menschen bedeutet das, dass sie regelmäßig Beiträge zahlen müssen. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, sich beitragsfrei krankenversichern zu lassen. Im Jahr 2023 waren in Deutschland rund 16 Millionen Menschen beitragsfrei in der GKV versichert. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Personengruppen Anspruch auf eine beitragsfreie Krankenversicherung haben, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Leistungen die beitragsfreie Krankenversicherung umfasst. Symbolfoto: Flux gen. Das Wichtigste: Kurz & knapp Die wichtigsten Fakten zur beitragsfreien Krankenversicherung Pflichtversicherung: In Deutschland ist jeder krankenversicherungspflichtig, entweder gesetzlich (GKV) oder privat (PKV). Beitragsfreie GKV: Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine beitragsfreie Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) möglich. Anspruchsberechtigte: Hauptsächlich sind dies Familienangehörige (Ehepartner, Kinder), Bezieher von Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II), Studierende bis 25 bzw. 30 Jahre und pflegende Angehörige. Familienversicherung: Einkommensgrenze für Familienangehörige: 505 Euro monatlich (2024), bei Minijobs 538 Euro. Kinder: Bis 18 Jahre, bei Ausbildung/Studium bis 25, bei Behinderung ohne Altersgrenze. Krankenversicherung der Rentner (KVdR): Anspruch bei Bezug/Antrag einer gesetzlichen Rente. Vorversicherungszeit: 9/10-Regelung in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens. Bürgergeld: Automatische Versicherungspflicht in der GKV bei Bezug von Bürgergeld. Jobcenter übernimmt Anmeldung und Beiträge.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG München – Az.: 10 U 767/21 – Urteil vom 28.07.2021 I. Auf die Berufung der Beklagten vom 11.02.2021 wird das Endurteil des LG München I vom 29.01.2021 (Az. 17 O 13441/19) in Nr. 1 – 3 abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt […]