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Widerrufsbelehrung – Angabe einer Telefonnummer nicht erforderlich

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Ein Tesla-Fahrer aus Weiden scheiterte mit dem Versuch, seinen 60.520 Euro teuren Model Y nach Monaten wieder loszuwerden. Das Landgericht entschied, dass die fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung den Widerruf nicht automatisch verlängert und der Mann die Frist verpasst hatte. Damit ist klargestellt, dass Online-Händler bei korrekter Widerrufsbelehrung nicht zwingend ihre Telefonnummer angeben müssen.


Das Wichtigste in Kürze

Gericht: Landgericht Weiden
Datum: 05.12.2023
Aktenzeichen: 23 O 296/23
Verfahrensart: Zivilprozess betreffend Widerrufsrecht und Rückerstattung des Kaufpreises
Rechtsbereiche: Verbraucherrecht, Fernabsatzrecht

Beteiligte Parteien:

Kläger: Der Kläger ist ein Verbraucher, der einen Tesla Model Y über die Internetseite der Beklagten erwarb. Er argumentierte, dass die Widerrufsbelehrung nicht korrekt sei, da sie keine Telefonnummer beinhaltet und somit die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen sei, als er den Widerruf erklärte.
Beklagte: Die Beklagte ist der Verkäufer des Tesla Model Y. Ihre zentrale Verteidigung war, dass die Widerrufsbelehrung korrekt war und eine Telefonnummer für den Beginn der Widerrufsfrist nicht erforderlich ist.

Um was ging es?

Sachverhalt: Der Kläger kaufte am 09.06.2022 ein Fahrzeug von der Beklagten und erhielt eine Widerrufsbelehrung ohne Telefonnummer. Er widerrief den Vertrag erst am 05.05.2023, was über die reguläre 14-tägige Widerrufsfrist hinausging.
Kern des Rechtsstreits: Es wurde gestritten, ob die fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung dazu führt, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt, wodurch ein Widerruf noch nach Ablauf der gewöhnlichen Frist möglich wäre.

Was wurde entschieden?

Entscheidung: Die Klage wurde abgewi[…]


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