Eine Gewerbemieterin in Cham verweigerte die Zahlung von 35.641,24 Euro Miete und berief sich auf die Sittenwidrigkeit des Vertrags, da der Mietzins 2005 angeblich 125 Prozent über dem Marktwert lag. Das Landgericht Regensburg wies die Klage ab und betonte die Besonderheiten des Falls, darunter die Anmietung von 19 Objekten und einen Investitionszuschuss von 600.000 Euro. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 HK O 1790/16 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Regensburg Datum: 24.05.2017 Aktenzeichen: 1 HK O 1790/16 Verfahrensart: Zivilverfahren, Mietrechtsstreit Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eigentümerin des Grundstücks in C., welche seit Februar 2016 ist. Sie fordert rückständigen und zukünftigen Mietzins basierend auf dem Mietvertrag vom 1./2.3.2012 und verlangt die Feststellung, dass dieser Vertrag wirksam ist. Beklagte: Gewerbliche Mieterin des besagten Objekts, die die Wirksamkeit des Mietvertrages aufgrund von Sittenwidrigkeit in Frage stellt. Sie argumentiert, dass der verursachte Mietzins weit über dem Marktüblichem liegt, was einen wucherähnlichen Charakter hätte. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin als neue Eigentümerin des Grundstücks fordert von der Beklagten die Zahlung von Mietzins aufgrund eines bestehenden Mietvertrags. Die Beklagte stellt jedoch die Gültigkeit des Vertrags infrage und hat seit September 2016 keine Miete gezahlt. Kern des Rechtsstreits: Die Frage der Wirksamkeit des Gewerberaummietvertrages vom 1./2.3.2012. Die Beklagte hält den Vertrag aufgrund eines erheblichen Missverhältnisses zwischen dem vereinbarten und dem ortsüblichen Mietzins für sittenwidrig gemäß § 138 Abs. 1 BGB. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Beklagt
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 52/17 – Urteil vom 12.12.2018 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5.9.2017 – Az: 14 O 6/17 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil […]