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Unfallversicherung – Ende der für Anspruch auf Tagegeld maßgeblichen ärztlichen Behandlung

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Ein selbstständiger Trockenbauer kämpfte vor Gericht um sein Recht auf Tagegeld nach einem Arbeitsunfall – und scheiterte. Der Grund: Seine Versicherung verweigerte die Zahlung, weil seine Behandlungen nach dem letzten Arztbesuch nur noch aus Krankengymnastik bestanden. Nun muss der Bundesgerichtshof entscheiden, ob Physiotherapie als Teil der ärztlichen Behandlung gilt und damit Anspruch auf weitere Leistungen besteht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 U 636/18 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg Datum: 14.01.2019 Aktenzeichen: 8 U 636/18 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Rahmen eines Unfallversicherungsvertrages Rechtsbereiche: Versicherungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Versicherungsnehmer, ein selbstständiger Trockenbauer, der aufgrund eines Unfalls Tagegeldforderungen aus einem Unfallversicherungsvertrag geltend machte. Er argumentierte, dass die ärztliche Behandlung seiner Verletzung über den Tag der letzten Praxisbesuchs hinaus andauerte und er daher Anspruch auf weitere Tagegeldzahlungen habe. Beklagte: Unfallversicherungsgesellschaft, die die Zahlung von Tagegeld über den 16.06.2016 hinaus verweigerte, da sie den Standpunkt vertrat, die ärztliche Behandlung sei mit dem letzten Praxisbesuch des Klägers abgeschlossen. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger erlitt ein Unfallereignis, wodurch er sich den Finger verletzte. Die Versicherung zahlte Tagegeld bis zum 16.06.2016, dem Datum des letzten Arztbesuchs. Der Kläger forderte Tagegeld für die Zeit danach, basierend auf fortgesetzter Therapie und anhaltender Beeinträchtigung. Kern des Rechtsstreits: Kernfrage war, ob das Ende der ärztlichen Behandlung und damit die Versicherungspflicht durch den letzten Arztbesuch oder durch das Ende der ärztlich verordneten Therapien bestimmt wir


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