Ein Albtraum für Hausbesitzer: Feuchtigkeit im Keller! Jahrelange Wasserschäden machen ein Reihenhaus in W. unbewohnbar. Nun muss der Bauträger die undichte „Weiße Wanne“ sanieren und für alle Schäden aufkommen – ein Urteil mit Signalwirkung für Käufer von Neubau-Immobilien. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 O 54/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Weiden Datum: 28.02.2023 Aktenzeichen: 14 O 54/22 Verfahrensart: Klage wegen Mangelbeseitigung beim Bauvertrag Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Baurecht Beteiligte Parteien: Kläger: Eigentümer (Einwohner eines Reihenhauses), die im Rahmen eines Bauträgervertrags das streitgegenständliche Anwesen von der Beklagten erworben haben. Sie verlangen die Beseitigung der Feuchtemängel im Keller und Treppenhaus sowie Schadensersatz für Folgeschäden durch den Feuchtigkeitseintritt. Beklagte: Bauträgerin, die das streitgegenständliche Anwesen sowie benachbarte Reihenhäuser errichtet und veräußert hat. Sie bestreitet den Zusammenhang zwischen den Mängeln und dem Feuchtigkeitseintritt und erhebt die Einrede der Verjährung. Um was ging es? Sachverhalt: Die Kläger erwarben ein Reihenhaus mit Feuchteschäden im Keller und Treppenhaus, die trotz durchgeführter Nachbesserungsarbeiten bestehen. Sie sind der Meinung, dass ein Serienmangel vorliegt, da ähnliche Mängel bei den benachbarten Häusern auftreten. Ein externes Gutachten und ein selbstständiges Beweisverfahren bestätigten die Mängel. Kern des Rechtsstreits: Besteht ein Baumangel in Form von Feuchtigkeitseintritt im Keller, der von der Beklagten zu beseitigen ist, und hat die Beklagte die Verantwortung für zukünftige mangelsbedingte Folgeschäden? Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Klage wurde als begründet angesehen. Die
Ganzen Artikel lesen auf: Kanzlei-Kotz.de AG Flensburg – Az.: 67 C 22/18 – Urteil vom 06.06.2018 Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die […]