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Rechtsanwälte Kotz GbR

Substantiierung einer Baumängelrüge

Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de

Ein Albtraum für Hausbesitzer: Feuchtigkeit im Keller! Jahrelange Wasserschäden machen ein Reihenhaus in W. unbewohnbar. Nun muss der Bauträger die undichte „Weiße Wanne“ sanieren und für alle Schäden aufkommen – ein Urteil mit Signalwirkung für Käufer von Neubau-Immobilien. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 O 54/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Weiden
  • Datum: 28.02.2023
  • Aktenzeichen: 14 O 54/22
  • Verfahrensart: Klage wegen Mangelbeseitigung beim Bauvertrag
  • Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Baurecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eigentümer (Einwohner eines Reihenhauses), die im Rahmen eines Bauträgervertrags das streitgegenständliche Anwesen von der Beklagten erworben haben. Sie verlangen die Beseitigung der Feuchtemängel im Keller und Treppenhaus sowie Schadensersatz für Folgeschäden durch den Feuchtigkeitseintritt.
  • Beklagte: Bauträgerin, die das streitgegenständliche Anwesen sowie benachbarte Reihenhäuser errichtet und veräußert hat. Sie bestreitet den Zusammenhang zwischen den Mängeln und dem Feuchtigkeitseintritt und erhebt die Einrede der Verjährung.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Kläger erwarben ein Reihenhaus mit Feuchteschäden im Keller und Treppenhaus, die trotz durchgeführter Nachbesserungsarbeiten bestehen. Sie sind der Meinung, dass ein Serienmangel vorliegt, da ähnliche Mängel bei den benachbarten Häusern auftreten. Ein externes Gutachten und ein selbstständiges Beweisverfahren bestätigten die Mängel.
  • Kern des Rechtsstreits: Besteht ein Baumangel in Form von Feuchtigkeitseintritt im Keller, der von der Beklagten zu beseitigen ist, und hat die Beklagte die Verantwortung für zukünftige mangelsbedingte Folgeschäden?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde als begründet angesehen. Die Beklagte wurde zur Mangelbeseitigung und zur Erstattung mangelsbedingter Schäden verurteilt.
  • Begründung: Es besteht ein Sachmangel gemäß § 633 Abs. 2 BGB, da der Feuchteeintritt nicht den vertraglichen Erwartungen entspricht und bereits zum Zeitpunkt der Abnahme vorlag. Die Darlegung der Kläger genügt nach der Symptomtheorie des BGH. Es besteht kein Ausschluss der Haftung oder Verjährung der Ansprüche.
  • Folgen: Die Beklagte muss die Feuchtigkeitsmängel beseitigen und zukünftige Schäden erstatten. Die Entscheidung verdeutlicht die Anwendung der Symptomtheorie bei Mängelansprüchen und stellt klar, dass der Bauträger für die Funktionstauglichkeit der errichteten Gebäude verantwortlich bleibt.

Baumängel richtig rügen: Tipps für rechtliche Ansprüche und Fristen

Die Substantiierung einer Baumängelrüge spielt eine entscheidende Rolle beim Bauwesen, insbesondere wenn es darum geht, Mängel in der Bauausführung festzustellen und rechtlich geltend zu machen. Eine Mängelanzeige ist der erste Schritt, um Baufehler zu dokumentieren und die Bauleitung über die festgestellten Mängel zu informieren. Dazu gehört auch das Erstellen eines detaillierten Mängelprotokolls, das als Beweismittel dient, falls es zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommt. Um Gewährleistungsansprüche durchzusetzen, sind klare Fristen für die Mängelbeseitigung zu setzen und gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen. Bauverzögerungen können durch rechtzeitige Baumängelmeldungen vermieden werden, während die Beweislastumkehr die Nachweisführung im Streitfall erleichtert….


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