Das Wichtigste in Kürze
Gericht: Landgericht Ravensburg
Datum: 23.08.2022
Aktenzeichen: 2 O 212/21
Verfahrensart: Widerruf eines Darlehensvertrags
Rechtsbereiche: Verbraucherrecht, Darlehensrecht
Beteiligte Parteien:
Kläger: Der Kläger schloss mit der Beklagten einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Hyundai i30. Er machte von seinem Widerrufsrecht Gebrauch und argumentierte, dass der Widerruf wirksam sei, da die im Vertrag angegebenen Pflichtinformationen fehlerhaft gewesen seien. Er fordert die Rückzahlung der Darlehensraten sowie die Anzahlung.
Beklagte: Die Beklagte, eine Bank, gegen die der Kläger seine Widerrufserklärung richtete, hält den Widerruf für verfristet und die Klage für unbegründet. Sie behauptet, dass alle notwendigen Informationen korrekt im Vertrag vorhanden waren und beruft sich auf Verwirkung und Rechtsmissbrauch. Sie strebt die Fahrzeugrückgabe und eine Aufrechnung mit Wertersatzansprüchen an.
Um was ging es?
Sachverhalt: Der Kläger schloss einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs. Er leistete eine Anzahlung und finanzierte den Restbetrag über das Darlehen. Die Kläger widerrief den Darlehensvertrag und forderte die Rückzahlung der geleisteten Beträge mit der Begründung, dass die Widerrufsfrist aufgrund fehlerhafter Pflichtangaben nicht wirksam begonnen habe.
Kern des Rech[…]