Ein unfertiger Rohbau in Untergrafenried, seit 2010 der Witterung ausgesetzt, sorgt für juristischen Wirbel. Die Staatsanwaltschaft Augsburg scheiterte mit dem Versuch, das beschlagnahmte Grundstück zwangsversteigern zu lassen, und das Landgericht Regensburg wies ihre Beschwerde ab. Der Fall wirft grundsätzliche Fragen zur Verwertung beschlagnahmter Immobilien auf und könnte nun den Gesetzgeber beschäftigen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 64 T 323/17 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Regensburg Datum: 24.10.2017 Aktenzeichen: 64 T 323/17 Verfahrensart: Sofortiges Beschwerdeverfahren Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Zwangsvollstreckungsrecht Beteiligte Parteien: Antragsteller: Staatsanwaltschaft Augsburg Rolle: Begehren die Zwangsversteigerung eines beschlagnahmten Grundstücks im Wege der Notveräußerung. Argumente: Die Staatsanwaltschaft argumentierte, dass aufgrund eines drohenden Wertverlusts des Rohbaus auf dem Grundstück eine Notveräußerung erforderlich sei. Sie berief sich darauf, dass auch unbewegliche Vermögenswerte unter § 111 I Abs. 1 StPO fallen könnten. Antragsgegner: (nicht namentlich erwähnt) Rolle: Eigentümer des beschlagnahmten Grundstücks. Argumente: Der Antragsgegner legte anscheinend keinen Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Notveräußerung ein. Um was ging es? Sachverhalt: Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wurde gegen den Antragsgegner ein Beschlagnahmebeschluss für ein Grundstück erlassen. Wegen drohendem Wertverlust des darauf befindlichen Rohbaus ordnete die Staatsanwaltschaft eine Notveräußerung durch Zwangsversteigerung an. Der Antrag auf Zwangsversteigerung wurde von der Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Regensburg gestellt.
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