Ein Urlaub auf Wangerooge endete für eine Familie tragisch: Eine defekte Kaffeekanne verursachte schwere Verbrennungen bei einem sechsjährigen Mädchen. Obwohl die Eltern die Eigentümer der Ferienwohnung auf Schadensersatz verklagten, wies das Oberlandesgericht Oldenburg die Klage ab – der Grund: ein Materialfehler, der erst nach der Wohnungsübergabe aufgetreten war. Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 U 40/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
- Datum: 25.11.2024
- Aktenzeichen: 9 U 40/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Deliktsrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Eine damals 6-jährige Geschädigte, die Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund von Verbrennungen 2. Grades durch einen Kaffeeunfall in einer Ferienwohnung fordert. Sie argumentiert, dass sie in den Schutzbereich des Mietvertrages einbezogen ist und dass die Vermieterin für den Zustand der Mietgegenstände haftbar ist.
- Beklagte (Vermieterin der Wohnung): Eigentümerin der Ferienwohnung, die bestreitet, Vertragspartnerin geworden zu sein, und verweist auf die Haftungsbeschränkungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie behauptet, die Wohnung sei vor Übergabe kontrolliert und Mängel seien nicht feststellbar gewesen.
- Vermittler/Beklagter 2: Beauftragter für die Vermittlung und Instandhaltung der Wohnung, der den Vertragspartnerstatus ebenfalls bestreitet und behauptet, dass der Vertrag im Namen des Eigentümers abgeschlossen wurde.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Nach einem Unfall in einer Ferienwohnung, bei dem sich die 6-jährige Klägerin schwer verbrühte, klagte diese auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die Eigentümerin der Wohnung und den Vermittler. Die Verletzungen entstanden durch eine defekte Kaffeekanne, deren Henkel beim Benutzen brach.
- Kern des Rechtsstreits: Ob die Klägerin als Teil des Mietvertrags Schutz genießt und ob die Vermieterin oder der Vermittler für den Unfall haftbar sind, insbesondere in Bezug auf die Wirksamkeit und den Umfang von Haftungsausschlüssen.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Ihre Forderungen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wurden abgelehnt.
- Begründung: Die Beklagte haftet nicht, da keine Beweise für einen anfänglichen Mangel oder ein Verschulden im Herrschaftsbereich der Vermieterin vorliegen. Auch die Haftungsausschlüsse in den AGBs, obwohl unwirksam, führen nicht zur Haftung, da die unwirksamen Klauseln laut Gericht nicht relevant sind. Zudem konnte keine deliktische Haftung der Beklagten festgestellt werden.
- Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, und eine Revision wurde nicht zugelassen.
Sicherheitsrisiken in Ferienwohnungen: Kaffeekanne verursacht Unfall und Haftung
In einer Ferienwohnung kann eine kaputte Kaffeekanne nicht nur den Genuss des morgendlichen Kaffees trüben, sondern auch ernsthafte Sicherheitsrisiken bergen. Gäste, die sich in einer Unterkunft befinden, haben Ansprüche auf Sicherheit, weshalb die Vermieter verbindliche Pflichten erfüllen müssen. Dazu zählt auch die Verantwortung für die Instandhaltung aller Gegenstände und Einrichtungen, um Schäden durch Mängel oder Unfälle zu vermeiden….