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Erdaushub- und Transportarbeiten – Geschäftsführung ohne Auftrag

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Ein Bauunternehmen aus Ravensburg erhebt erfolgreich Anspruch auf über 34.000 Euro für Erdarbeiten an einem Hanggrundstück, obwohl es keinen Vertrag mit dem Bauherrn gab. Das Landgericht Ravensburg sprach dem Unternehmen das Geld im Rahmen der „Geschäftsführung ohne Auftrag“ zu, da die Arbeiten im Interesse des Bauherrn lagen und dieser den Aushub gebilligt hatte. Obwohl die Immobilienfirma die Kosten zunächst ablehnte, muss sie nun zahlen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 O 296/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Ravensburg
  • Datum: 24.05.2023
  • Aktenzeichen: 5 O 296/22
  • Verfahrensart: Zivilverfahren zur Vergütung von Erdaushub- und Transportarbeiten
  • Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Bereicherungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Ein Unternehmen für Abbruch, Bagger- und Fuhrarbeiten. Sie beansprucht Vergütung für Erdaushub- und Transportarbeiten, die im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben erbracht wurden. Die Klägerin argumentiert, dass sie von der Beklagten direkt beauftragt wurde und verweist auf Anweisungen, die von der Beklagten auf der Baustelle gegeben worden sein sollen.
  • Beklagte: Ein Immobilienbauunternehmen, vertreten durch ihre Prokuristin. Die Beklagte behauptet, keinen Auftrag für die Erdaushubarbeiten erteilt zu haben, und verweist auf die Generalunternehmerin t… GmbH als Auftraggeberin der Arbeiten. Sie bestreitet die Forderungen und argumentiert, die Arbeiten seien mangelhaft ausgeführt worden.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin führte Erdaushubarbeiten für ein Bauvorhaben der Beklagten aus und stellte diese in Rechnung. Die Beklagte bestreitet die Beauftragung und die erbrachten Leistungen und argumentiert, die Leistungen seien im Auftrag der t… GmbH, dem Generalunternehmer, erfolgten.
  • Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen ist, der die Erdaushubarbeiten umfasst, und ob die Beklagte für die Vergütung haftet, obwohl sie keinen direkten Auftrag erteilt haben soll.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die geforderten Beträge zu zahlen, jedoch nicht aufgrund eines Vertrags, sondern aus gesetzlichem Aufwendungsersatz (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB).
  • Begründung: Ein Vertrag über die Erdaushubarbeiten kam nicht zustande, jedoch handelte die Klägerin als Geschäftsführerin ohne Auftrag. Die Arbeiten kamen auch der Beklagten zugute, was einen Anspruch auf Aufwendungsersatz auslöst. Der Einwand der Mangelhaftigkeit der Arbeiten durch die Beklagte konnte nicht ausreichend bewiesen werden.
  • Folgen: Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die geforderten Beträge plus Zinsen zu zahlen. Die Entscheidung stellt klar, dass die Beklagte auch ohne explizite Auftragserteilung für die Kosten der Leistungen aufkommen muss, die in ihrem Interesse durchgeführt wurden.

Erdaushub und Transport: Urteil beleuchtet Haftung und Vergütungsansprüche

Im Bereich des Erdbau und Tiefbaus spielen Erdaushub- und Transportarbeiten eine zentrale Rolle. Diese Arbeiten sind oft Voraussetzung für die Ausführung von Bauleistungen auf Baustellen und umfassen unter anderem Baggerarbeiten und die notwendige Baustellenlogistik. Eine wichtige rechtliche Fragestellung, die sich dabei stellt, ist die Regelung der Auftragsvergabe und die Haftung im Falle von Schäden….


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