In einem Rechtsstreit um die Miethöhe einer luxuriösen Berliner Dachgeschosswohnung rügt das Landgericht die fehlerhafte Anwendung des Mietspiegels durch das Amtsgericht. Die Richter bemängeln, dass die Besonderheiten der Wohnung, wie etwa zwei Dachterrassen und eine hochwertige Ausstattung, nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Nun muss das Amtsgericht den Fall neu aufrollen und dabei die Einwände der Klägerin genauer prüfen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 67 S 116/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Berlin Datum: 13.08.2024 Aktenzeichen: 67 S 116/24 Verfahrensart: Berufungsurteil Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Mietrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Klägerin ist die Partei, die das Verfahren in Berufung gezogen hat. Sie argumentiert, dass das Amtsgericht ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem es die Einwände gegen die Anwendung des Berliner Mietspiegels 2023 nicht ausreichend berücksichtigte. Amtsgericht Mitte: Das Amtsgericht ist die Vorinstanz, deren Urteil aufgehoben wurde. Es hatte den Berliner Mietspiegel 2023 als Vergleichsgrundlage angenommen, ohne sich spezifisch mit den vorgebrachten Argumenten der Klägerin gegen dessen Anwendung auseinanderzusetzen. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Mitte ein, das den Berliner Mietspiegel 2023 zur Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete heranzog. Die Klägerin bezweifelte die Aussagekraft des Mietspiegels, insbesondere aufgrund der besonderen Ausstattung und Größe ihrer Dachgeschosswohnung. Kern des Rechtsstreits: Der Streit konzentriert sich darauf, ob das Amtsgericht das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt hat, indem es sich nicht angemessen mit den Einwänden gegen die Tauglichkeit des Mietspiegels als Sch
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG München – Az.: 10 U 627/21 – Urteil vom 06.04.2022 1. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) und zu 3) vom 29.01.2021 und die Berufung der Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) vom 04.02.2021 wird das Endurteil des LG Ingolstadt vom 12.01.2021 (Az.: 71 O 218/18) abgeändert und […]