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Eigenbedarfskündigung für Lagerraum

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Ein Kölner Ehepaar sorgte für Aufsehen vor Gericht: Die Ehefrau kündigte ihrem Mieter wegen Eigenbedarfs, um ihrem kunstsammelnden Ehemann Platz zu schaffen – doch das Amtsgericht Köln wies die Räumungsklage ab. Der Grund: Der Ehemann plante, die Wohnung überwiegend gewerblich zu nutzen, was weder dem Eigenbedarf noch dem berechtigten Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses entsprach. Zudem verstieß die geplante Nutzung gegen die Kölner Wohnraumschutzsatzung.


Das Wichtigste in Kürze

Gericht: Amtsgericht Köln
Datum: 28.08.2024
Aktenzeichen: 213 C 61/24
Verfahrensart: Räumungsklage
Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

Klägerin: Eigentümerin der Wohnung in der C.-straße, die Eigenbedarf geltend macht. Sie argumentiert, dass durch Spannungen mit ihrem Ehemann (Zeuge I.) aufgrund von Platzmangel und seiner Sammelleidenschaft das eheliche Zusammenleben gefährdet sei, weshalb ein Umzug in die größere streitgegenständliche Wohnung notwendig wäre.
Beklagter 1: Mieter der Wohnung im 1. OG, der die Kündigung wegen Eigenbedarfs als unverhältnismäßig betrachtet und bestreitet, dass tatsächlich Eigenbedarf vorliegt. Er argumentiert, dass die Kündigung durch persönliche und rechtliche Differenzen motiviert sei.
Beklagte 2, 3, 4: Untermieter einzelner Zimmer der Wohnung, die die Räumung aufgrund der mietrechtlichen Unwirksamkeit der Kündigung ablehnen.

Um was ging es?

Sachverhalt: Die Klägerin kündigte dem Mieter und seinen Untermietern die Wohnung im 1. OG wegen Eigenbedarfs, da ihr Mann in die Wohnung einziehen sollte, um Spannungen im gemeinsamen Wohnen zu reduzieren.
Kern des Rechtsstreits: Ob die Kündigung wegen Eigenbedarfs r[…]


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