In einem Münchner Mehrfamilienhaus mit 130 Wohneinheiten sorgt die Modernisierung der in die Jahre gekommenen Aufzüge für juristischen Streit. Das Amtsgericht München musste entscheiden, ob die Eigentümergemeinschaft die Teilerneuerung der zwölf Aufzugsanlagen rechtmäßig beschlossen hatte. Obwohl die Richter den Klägern in einem Punkt Recht gaben, bleibt die Sonderumlage zur Finanzierung der Modernisierung bestehen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1291 C 15828/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht München Datum: 08.07.2024 Aktenzeichen: 1291 C 15828/23 Verfahrensart: Anfechtungsklage im Wohnungseigentumsrecht Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Verwaltungsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin 1: Eigentümerin in der Wohnungseigentümergemeinschaft, sie argumentiert, dass die Aufzüge funktionsfähig und gut gewartet seien. Sie hält die Sanierung für unnötig und wirtschaftlich riskant. Klägerin 2: Weitere Eigentümerin in der Gemeinschaft, teilt die Bedenken bezüglich der Eigentümerbeschlüsse und der daraus resultierenden finanziellen Auswirkungen. Beklagte: Wohnungseigentümergemeinschaft, vertritt die Ansicht, dass die Beschlüsse notwendig sind, um steigende Instandhaltungskosten zu reduzieren und den technischen Zustand der Aufzüge zu verbessern. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerinnen fochten mehrere Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung an, die Sanierungen und Veränderungen der Aufzugsanlagen umfassten. Sie bemängelten eine fehlende Wirtschaftlichkeitsberechnung und betrachteten die Beschlüsse als bauliche Veränderungen, die über die Instandhaltung hinausgehen. Kern des Rechtsstreits: Die Gültigkeit der gefassten Beschlüsse über Teilsanierungen und Neuabschlüsse von Verträgen, sowie die Frage, ob diese gegen das
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG München I Az.: 17 O 769/11 Urteil vom 02.11.2012 I. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 3.284,45 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 359,90 € zu bezahlen. II. Im übrigen wird die […]