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Wohnungseigentümer ist prozessführungsbefugt bei Klage auf Störung des Sondereigentums

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Milchglas statt Waldblick: Eine Essener Eigentümergemeinschaft muss eine nachträglich errichtete Sichtschutzwand auf ihrer Dachterrasse wieder abreißen. Ein Nachbar hatte erfolgreich gegen die zwei Meter hohe Konstruktion geklagt, da diese seine Aussicht versperrte. Das Amtsgericht Essen gab ihm Recht und verurteilte die Gemeinschaft zum Rückbau.


Das Wichtigste in Kürze

Gericht: Amtsgericht Essen
Datum: 12.09.2024
Aktenzeichen: 196 C 171/23
Verfahrensart: Klageverfahren bezüglich baulicher Veränderungen und Protokollberichtigung
Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht

Beteiligte Parteien:

Kläger: Mitglied der beklagten Eigentümergemeinschaft und Eigentümer einer Dachgeschosswohnung. Argumentiert, dass die Aussicht seines Balkons durch eine Bauliche Veränderung beeinträchtigt wurde und fordert die Entfernung der baulichen Veränderung sowie Protokollberichtigung.
Beklagte: Eigentümergemeinschaft, vertreten durch die Hausverwaltung M. Argumentiert, dass keine Protokollberichtigung notwendig ist und dass die zu verantwortende bauliche Veränderung zwar abgelehnt, aber protokollarisch korrekt festgestellt wurde.

Um was ging es?

Sachverhalt: Der Kläger klagte, um die Entfernung einer Glas-Sichtschutzwand zu erreichen, die auf einer benachbarten Terrasse im Zuge einer Sanierung installiert wurde. Diese Wand beeinträchtigte die Aussicht vom Balkon des Klägers. Außerdem forderte der Kläger die Berichtigung eines Protokolls einer Eigentümerversammlung, das seiner Meinung nach einen falschen Ablehnungsgrund für einen Beschluss enthielt.
Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob die bauliche Veränderung ohne Zustimmung des betroffenen Eigentümers vorgenommen werden durfte und ob das Protokoll der Eigentümerversammlung korre[…]


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