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Voraussetzung der Erbunwürdigkeit wegen Urkundenunterdrückung

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de

In einem erbitterten Streit um das Erbe ihrer Mutter scheiterte eine Frau vor dem Landgericht Traunstein mit dem Versuch, ihre Schwester als Erbin zu entsetzen. Die Klägerin warf der Alleinerbin vor, die Mutter getäuscht und Mieteinnahmen in Höhe von 700.000 Euro veruntreut zu haben, doch das Gericht wies die Klage ab. Die Richter sahen keine ausreichenden Beweise für die Vorwürfe der Testierunfähigkeit und Urkundenunterdrückung.


Das Wichtigste in Kürze

Gericht: Landgericht Traunstein
Datum: 26.11.2021
Aktenzeichen: 5 O 793/21
Verfahrensart: Feststellungsklage auf Erbunwürdigkeit
Rechtsbereiche: Erbrecht

Beteiligte Parteien:

Klägerin: Schwester der Beklagten; argumentiert, dass die Beklagte erbunwürdig sei, da sie die Erblasserin arglistig getäuscht habe, um ihr Vermögen zu veruntreuen. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe überraschtes Geld ihrem Bruder unterschlagen und falsche Angaben in Nachlassverzeichnissen gemacht.
Beklagte: Schwester der Klägerin; sie bestreitet die Vorwürfe der arglistigen Täuschung und Veruntreuung. Sie behauptet, die Vermögensentscheidungen seien dem Willen der Erblasserin entsprechend und verweist auf die Verjährung der Ansprüche der Klägerin.

Um was ging es?

Sachverhalt: Die Klägerin wollte feststellen lassen, dass die Beklagte erbunwürdig sei, nach dem Tod der Mutter der Parteien. Es gab mehrere Testamente, und die Klägerin warf der Beklagten vor, durch Täuschung und Veruntreuung einen ungerechtfertigten Vorteil erlangt zu haben.
Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob die Beklagte durch arglistige Täuschung oder sonstiges rechtswidriges Verhalten gegenüber der Erblasserin erbunwürdig wurde.

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