Eine Frau verkaufte ihr Unfallfahrzeug für 8.430 Euro – doch die Versicherung des Unfallgegners wollte nur den Schaden basierend auf einem späteren Angebot von 19.500 Euro regulieren. Das Landgericht Traunstein stärkte nun die Rechte der Geschädigten und urteilte zugunsten der Frau. Der Fall wirft ein Licht auf die Rechte von Unfallgeschädigten beim Verkauf ihrer beschädigten Fahrzeuge und die Pflichten der Versicherungen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 O 2862/19 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Traunstein
- Datum: 23.03.2020
- Aktenzeichen: 6 O 2862/19
- Verfahrensart: Zivilverfahren wegen Schadensersatzanspruch
- Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Verkehrsrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Die Klägerin fordert restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Sie hatte ihr Unfallfahrzeug basierend auf einem Sachverständigengutachten verkauft und verlangt die Differenz zum von der Beklagten angesetzten Restwertangebot ersetzt.
- Beklagte: Eine Kfz-Haftpflichtversicherung, die die Schadenssumme auf Basis eines höheren Restwertangebots eines Dritten berechnen wollte und daher die Klage abwies. Sie argumentiert, es sei eine Prüffrist einzuräumen gewesen.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Am 25.05.2019 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem das klägerische Fahrzeug und ein bei der Beklagten versichertes Fahrzeug beteiligt waren. Die Klägerin ließ ein Schadensgutachten erstellen und veräußerte das Fahrzeug entsprechend dem dort aufgeführten Wert. Die Beklagte bezog sich jedoch auf ein höheres Restwertangebot und zahlte eine geringere Entschädigung.
- Kern des Rechtsstreits: Ist die Klägerin verpflichtet, auf ein höheres späteres Restwertangebot der Beklagten Rücksicht zu nehmen, oder durfte sie sich auf das von ihr eingeholte Gutachten und die darin verzeichneten Restwertangebote verlassen?
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage der Klägerin ist begründet, und die Beklagte muss den geforderten Betrag von 11.070,00 € nebst Zinsen zahlen.
- Begründung: Das Gericht entschied, dass die Klägerin berechtigt war, ihr Fahrzeug entsprechend dem Sachverständigengutachten zu veräußern. Es liegt kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor, wenn der Geschädigte nicht auf spätere Angebote wartet. Die Klägerin muss sich nicht auf ein späteres höheres Restwertangebot der Beklagten verweisen lassen.
- Folgen: Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Entscheidung unterstreicht das Recht des Geschädigten, die Schadensbehebung eigenverantwortlich zu regeln, ohne auf nachträgliche Restwertangebote Rücksicht nehmen zu müssen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Verkauf von beschädigten Fahrzeugen: Rechtliche Herausforderungen und Risiken
Der Verkauf eines beschädigten Fahrzeugs kann für viele Autobesitzer eine Herausforderung darstellen. Besonders wenn es um die Frage geht, ob man ein Fahrzeug vor Ablauf der Prüffrist veräußern sollte. In der Praxis kommt es häufig vor, dass Eigentümer von Unfallwagen den Gebrauchtwagenmarkt nutzen, um ihr beschädigtes Auto zu verkaufen, sei es aus finanziellen Gründen oder aufgrund von Wertverlust. Es ist wichtig, die rechtlichen Aspekte des KFZ-Verkaufs in solchen Fällen zu verstehen, um unerwartete Probleme zu vermeiden. Ein weiterer entscheidender Punkt ist die Fahrzeugbewertung, insbesondere wenn der Wagen keinen TÜV hat….