Eine Frau verkaufte ihr Unfallfahrzeug für 8.430 Euro – doch die Versicherung des Unfallgegners wollte nur den Schaden basierend auf einem späteren Angebot von 19.500 Euro regulieren. Das Landgericht Traunstein stärkte nun die Rechte der Geschädigten und urteilte zugunsten der Frau. Der Fall wirft ein Licht auf die Rechte von Unfallgeschädigten beim Verkauf ihrer beschädigten Fahrzeuge und die Pflichten der Versicherungen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 O 2862/19 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Traunstein Datum: 23.03.2020 Aktenzeichen: 6 O 2862/19 Verfahrensart: Zivilverfahren wegen Schadensersatzanspruch Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Verkehrsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Klägerin fordert restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Sie hatte ihr Unfallfahrzeug basierend auf einem Sachverständigengutachten verkauft und verlangt die Differenz zum von der Beklagten angesetzten Restwertangebot ersetzt. Beklagte: Eine Kfz-Haftpflichtversicherung, die die Schadenssumme auf Basis eines höheren Restwertangebots eines Dritten berechnen wollte und daher die Klage abwies. Sie argumentiert, es sei eine Prüffrist einzuräumen gewesen. Um was ging es? Sachverhalt: Am 25.05.2019 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem das klägerische Fahrzeug und ein bei der Beklagten versichertes Fahrzeug beteiligt waren. Die Klägerin ließ ein Schadensgutachten erstellen und veräußerte das Fahrzeug entsprechend dem dort aufgeführten Wert. Die Beklagte bezog sich jedoch auf ein höheres Restwertangebot und zahlte eine geringere Entschädigung. Kern des Rechtsstreits: Ist die Klägerin verpflichtet, auf ein höheres späteres Restwertangebot der Beklagten Rücksicht zu nehmen, oder durfte sie sich auf das von ihr eingeholte Gutachten und die darin ver
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Oldenburg – Az.: 13 UF 107/17 – Beschluss vom 18.02.2019 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Meppen vom 28. September 2017 wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 51.129,19 Euro festgesetzt. […]