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Urkundsverfahren – Klage auf Rückzahlung eines Darlehens ist zulässig und statthaft

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In einem kuriosen Fall vor dem Landgericht Ulm stritt ein Mann die Rückzahlung eines Privatdarlehens über 11.129,10 Euro ab, obwohl er den Vertrag eigenhändig unterschrieben hatte. Seine Behauptung, es handle sich um ein Scheingeschäft zur Absicherung von Gesellschaftsanteilen, konnte die Richter nicht überzeugen. Nun muss er zahlen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 276/19 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Ulm Datum: 29.05.2020 Aktenzeichen: 2 O 276/19 Verfahrensart: Urkundenprozess Rechtsbereiche: Darlehensrecht, Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Kläger fordert die Rückzahlung eines privaten Kredits in Höhe von 11.129,10 €, der dem Beklagten nach einem mündlichen und schriftlich fixierten Vertrag gewährt wurde. Beklagter: Der Beklagte bestreitet die Existenz des Darlehens und behauptet, das Darlehensdokument sei in Verbindung mit einer geschäftlichen Auseinandersetzung erstellt worden, um dem Kläger eine Sicherheit zu bieten. Er hält den Vertrag für nichtig und wirft dem Kläger Rechtsmissbrauch vor. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger verlangte vom Beklagten die Rückzahlung eines Privatdarlehens, das gemäß einem schriftlichen Vertrag vom 24.01.2019 ohne Zinsen bis zum 30.06.2019 zurückgezahlt werden sollte. Der Beklagte bestritt die Existenz eines solchen Darlehens und stellte den Darlehensvertrag als „schriftliche Lüge“ dar, die in Verbindung mit einem geschäftlichen Kontext stehe. Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob der Darlehensvertrag gültig ist und der Beklagte zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet ist, oder ob es sich bei dem Vertrag um ein Scheingeschäft handelt, das Rechtsmissbräuchlich ist. Was wurde entschieden? E


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