Ein gebrauchter Tesla mit zu geringer Reichweite sorgt für gerichtliches Nachspiel: Weil die versprochene Kilometerzahl nicht eingehalten wurde, zog ein Käufer vor Gericht – und bekam Recht. Doch seine Rechtsschutzversicherung weigerte sich, die Kosten für das Berufungsverfahren zu übernehmen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 O 495/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Traunstein Datum: 25.08.2022 Aktenzeichen: 1 O 495/22 Verfahrensart: Zivilverfahren bezüglich Deckungsschutz durch Rechtsschutzversicherung Rechtsbereiche: Versicherungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Kläger ist der Versicherungsnehmer, der von seiner Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für ein Berufungsverfahren verlangt. Er argumentiert, dass das Ersturteil des Landgerichts München I fehlerhaft war, da sein gekaufter Tesla Model S90D die zugesicherte Reichweite nicht erreicht, was seiner Meinung nach einen Sachmangel darstellt. Der Stichentscheid seiner Anwältin sei korrekt und rechtmäßig erstellt worden. Beklagte: Die Rechtsschutzversicherung des Klägers, die der Ansicht ist, dass die Ablehnung der Kostenübernahme korrekt erfolgte und der erstellte Stichentscheid nicht bindend ist, da er nicht den Anforderungen entspricht. Sie argumentiert, dass das Urteil des Landgerichts München I korrekt war und kein Deckungsanspruch besteht. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger fordert von seiner Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für ein Berufungsverfahren gegen zwei Firmen, da das erstinstanzliche Gericht seine Klage abgewiesen hat. Dabei geht es um angebliche Mängel bei einem Tesla-Fahrzeug, das seiner Meinung nach die garantierten Spezifikationen nicht erfülle. Die Versicherung verweigerte den Deckungsschutz, und der Kläger hat durch seinen Anwalt einen Stichentscheid erstell
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Frankfurt – Az.: 30 C 3123/19 (71) – Urteil vom 21.04.2020 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 67,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 02.04.2019 zu zahlen, Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 83,54 € für vorgerichtliche Kosten der […]